D. Was ist eine Spaltung?
III. Welche Wirkungen hat die Spaltung?
Die Wirkungen der Eintragung der Spaltung ergben sich aus § 131 Abs. 1 UmwG:
das abgespaltene/ ausgegliederte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers geht im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden/ neuen Rechtsträger über § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG,
bei einer Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger automatisch § 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG,
bei einer Aufspaltung oder Abspaltung erhalten die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers automatisch Anteile am übernehmenden/ neuen Rechtsträger § 131 Abs. 1 Nr. 3 UmwG,
etwaige Mängel der Spaltung werden wie bei der Verschmelzung geheilt § 131 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UmwG.
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