D. Was ist eine Spal­tung?

III. Wel­che Wir­kun­gen hat die Spal­tung?

Die Wir­kun­gen der Ein­tra­gung der Spal­tung erg­ben sich aus § 131 Abs. 1 UmwG:

  • das ab­ge­spal­te­ne/ aus­ge­glie­derte Ver­mö­gen des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers geht im Wege der par­ti­el­len Ge­samt­rechts­nach­folge auf den über­neh­men­den/ neuen Rechts­trä­ger über § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG,

  • bei ei­ner Auf­spal­tung er­lischt der über­tra­gende Rechts­trä­ger au­to­ma­tisch § 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG,

  • bei ei­ner Auf­spal­tung oder Ab­spal­tung er­hal­ten die An­teils­in­ha­ber des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers au­to­ma­tisch An­teile am über­neh­men­den/ neuen Rechts­trä­ger § 131 Abs. 1 Nr. 3 UmwG,

  • et­waige Män­gel der Spal­tung wer­den wie bei der Ver­schmel­zung ge­heilt § 131 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UmwG.

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