1. Was passiert in der Vorbereitungsphase?
b. Wie erfolgt die Spaltungsprüfung?
Im Interesse der Anteilsinhaber hat bei der Aufspaltung und Abspaltung wie ber der Verschmelzung eine Prüfung des Spaltungs- und Übernahmevertrages, insbesondere des Umtauschverhältnisses der Anteile oder der Barabfindung zu erfolgen. Die Ergebnisse werden in einem Prüfungsbericht festgehalten (§ 125 UmwG iVm § 12 Abs. 1 UmwG).
Bei der Ausgliederung findet eine solche Prüfung nicht statt, da es hier nicht zu einem Anteilstausch kommt. Im Übrigen sind Prüfung und Bericht entbehrlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger hierauf verzichten (§§ 125, 135 UmwG i.V.m. § 9 Abs. 3 UmwG; § 12 Abs. 3 UmwG; § 8 Abs. 3 UmwG). Die Ausnahme des § 9 Abs. 2 UmwG ist nicht von dem Verweis in § 125 UmwG erfasst, da eine Auf- und Abspaltung immer mit einem Anteilstausch verbunden ist.
Im Falle der Aufspaltung oder Abspaltung erfolgt eine Prüfung stets, wenn AG/ KGaA oder wirtschaftlicher Verein beteiligt sind (§ 125 UmwG i.V.m. § 60 Abs. 1 UmwG, §§ 78 S. 1 UmwG, § 100 S. 1 UmwG). Bei einer GmbH oder Personenhandelsgeschaft ist das Verlangen eines Gesellschafters nötig (§ 125 UmwG i.V.m. §§ 48, 44 UmwG). Beim eingetragenen Verein braucht es das Verlangen von 10% der Mitglieder (§ 125 UmwG i.V.m. § 100 S. 2 UmwG).