1. Was pas­siert in der Vor­be­rei­tungs­pha­se?

b. Wie er­folgt die Spal­tungsprü­fung?

Im In­ter­esse der An­teils­in­ha­ber hat bei der Auf­spal­tung und Ab­spal­tung wie ber der Ver­schmel­zung eine Prü­fung des Spal­tungs- und Über­nah­me­ver­tra­ges, ins­be­son­dere des Um­tausch­ver­hält­nisses der An­teile oder der Ba­r­ab­fin­dung zu er­fol­gen. Die Er­geb­nisse wer­den in ei­nem Prü­fungs­be­richt fest­ge­hal­ten (§ 125 UmwG iVm § 12 Abs. 1 UmwG).

Bei der Aus­glie­de­rung fin­det eine sol­che Prü­fung nicht statt, da es hier nicht zu ei­nem An­teilstausch kommt. Im Üb­ri­gen sind Prü­fung und Be­richt ent­behr­lich, wenn alle An­teils­in­ha­ber al­ler be­tei­lig­ten Rechts­trä­ger hier­auf ver­zich­ten (§§ 125, 135 UmwG i.V.m. § 9 Abs. 3 UmwG; § 12 Abs. 3 UmwG; § 8 Abs. 3 UmwG). Die Aus­nahme des § 9 Abs. 2 UmwG ist nicht von dem Ver­weis in § 125 UmwG er­fasst, da eine Auf- und Ab­spal­tung im­mer mit ei­nem An­teilstausch ver­bun­den ist.

Im Falle der Auf­spal­tung oder Ab­spal­tung er­folgt eine Prü­fung stets, wenn AG/ KGaA oder wirt­schaft­li­cher Ve­rein be­tei­ligt sind (§ 125 UmwG i.V.m. § 60 Abs. 1 UmwG, §§ 78 S. 1 UmwG, § 100 S. 1 UmwG). Bei ei­ner GmbH oder Per­so­nen­han­dels­ge­schaft ist das Ver­lan­gen ei­nes Ge­sell­schaf­ters nö­tig (§ 125 UmwG i.V.m. §§ 48, 44 UmwG). Beim ein­ge­tra­ge­nen Ve­rein braucht es das Ver­lan­gen von 10% der Mit­glie­der (§ 125 UmwG i.V.m. § 100 S. 2 UmwG).

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