1. Was pas­siert in der Vor­be­rei­tungs­pha­se?

a. Was ist ein Spal­tungsbe­richt?

§ 127 UmwG sieht die Er­stat­tung ei­nes aus­führ­li­chen Spal­tungsbe­richts vor (§ 135 UmwG i.V.m. § 127 UmwG bei der Spal­tung zur Neu­grün­dung). Die­ser soll wie bei der Ver­schmel­zung die An­teils­in­ha­ber in­for­mie­ren.

  • Be­son­ders sind bei der Spal­tung die Haf­tungs­fol­gen zu be­ach­ten, da nach § 133 UmwG die be­teilg­ten Rechts­trä­ger ge­samt­schuld­ne­risch haf­ten.

  • Bei Auf­spal­tung und Ab­spal­tung ist das Um­tausch­ver­hält­nis zu er­läu­tern. Bei der Aus­glie­de­rung ist dies ent­behr­lich, da hier kein An­teilstausch statt­fin­det.

Ein feh­len­der oder feh­ler­haf­ter Spal­tungsbe­richt führt wie bei der Ver­schmel­zung zur An­fecht­bar­keit des Spal­tungsbe­schlus­ses, § 125 i.V.m. § 14 Abs. 1 UmwG. Ein Ver­zicht ist wie bei der Ver­schmel­zung mög­lich nach § 127 S. 2 UmwG i.V.m. § 8 Abs. 3 UmwG.

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