1. Was passiert in der Vorbereitungsphase?
a. Was ist ein Spaltungsbericht?
§ 127 UmwG sieht die Erstattung eines ausführlichen Spaltungsberichts vor (§ 135 UmwG i.V.m. § 127 UmwG bei der Spaltung zur Neugründung). Dieser soll wie bei der Verschmelzung die Anteilsinhaber informieren.
Besonders sind bei der Spaltung die Haftungsfolgen zu beachten, da nach § 133 UmwG die beteilgten Rechtsträger gesamtschuldnerisch haften.
Bei Aufspaltung und Abspaltung ist das Umtauschverhältnis zu erläutern. Bei der Ausgliederung ist dies entbehrlich, da hier kein Anteilstausch stattfindet.
Ein fehlender oder fehlerhafter Spaltungsbericht führt wie bei der Verschmelzung zur Anfechtbarkeit des Spaltungsbeschlusses, § 125 i.V.m. § 14 Abs. 1 UmwG. Ein Verzicht ist wie bei der Verschmelzung möglich nach § 127 S. 2 UmwG i.V.m. § 8 Abs. 3 UmwG.