IV. Wie werden Minderheiten/Gläubiger geschützt?
Grenzüberschreitende Verschmelzung
Selbstkontrollaufgabe: G ist Gläubiger der deutschen D-GmbH, die auf die niederländische N-BV verschmolzen werden soll. Der Verschmelzungsplan wurde am 30.01.2009 bekannt gemacht. G hat eine Kaufpreisforderung gegen die D-GmbH vom 18.02.2009. Für diese verlangt er eine Sicherheitsleistung, da sie durch die Verschmelzung gefährdet wird. Zu Recht? Abwandlung: G wendet zutreffend ein, dass die Bekanntmachung des Verschmelzungsplans ihm zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses nicht bekannt gewesen ist. |
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Ausgangsfall: G kann keine Sicherheitsleistung verlangen, da seine Forderung mehr als 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden ist, § 122j Abs. 2 UmwG. Abwandlung: Es kommt nicht darauf an, ob G persönlich der Verschmelzungsplan bekannt war. Vielmehr reicht es, dass er objektiv bekannt gemacht wurde. |