1. Was pas­siert in der Vor­be­rei­tungs­pha­se?

b. Fall: Gläu­bi­ger­schutz

Gläu­bi­ger­schutz

Die nie­der­län­di­sche N-BV (= bes­lo­ten ven­noot­schap met be­perkte aan­spra­ke­li­jk­heid, ent­spricht un­ge­fähr der deut­schen GmbH) soll im Wege der Ver­schmel­zung zur Auf­nahme auf die deut­sche D-GmbH über­tra­gen wer­den. Gläu­bi­ger G hält auf­grund die­ses Vor­gangs seine For­de­rung ge­gen die D-GmbH ge­fähr­det, weil die N-BV hoch ver­schul­det ist. Am 10.02.2009 wird der ge­mein­same Ver­schmel­zungsplan ord­nungs­ge­mäß be­kannt ge­macht. Am 11.3.2009 for­dert G von der D-GmbH, dass diese Si­cher­hei­ten für seine For­de­run­gen leis­tet. Die D-GmbH ist je­doch der Mei­nung, dass G keine Si­cher­heits­leis­tun­gen zu­ste­hen. Zu Recht?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

G könnte ge­gen die D-GmbH ein An­spruch auf Stel­lung von Si­cher­hei­ten zu­ste­hen gem. § 122j UmwG. Der An­spruch­stel­ler muss je­doch Gläu­bi­ger ei­ner deut­schen über­tra­gen­den Ge­sell­schaft sein. Zwar ist G Gläu­bi­ger der deut­schen D-GmbH. Je­doch ist die D-GmbH nicht über­tra­gen­der, son­dern über­neh­men­der Rechts­trä­ger. § 122j UmwG ist nur an­wend­bar, wenn der über­neh­men­de/ neue Rechts­trä­ger nicht dem deut­schen Recht un­ter­liegt. Über­neh­men­der Rechts­trä­ger ist die D-GmbH, die je­doch deut­schem Recht un­ter­liegt. G kann so­mit nicht aus § 122j UmwG Si­cher­heits­leis­tun­gen ver­lan­gen. Je­doch ver­bleibt ihm die Mög­lich­keit nach Ein­tra­gung der Ver­schmel­zung Si­cher­hei­ten nach § 22 UmwG zu ver­lan­gen.

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