1. Was passiert in der Vorbereitungsphase?
b. Fall: Gläubigerschutz
Gläubigerschutz Die niederländische N-BV (= besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid, entspricht ungefähr der deutschen GmbH) soll im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme auf die deutsche D-GmbH übertragen werden. Gläubiger G hält aufgrund dieses Vorgangs seine Forderung gegen die D-GmbH gefährdet, weil die N-BV hoch verschuldet ist. Am 10.02.2009 wird der gemeinsame Verschmelzungsplan ordnungsgemäß bekannt gemacht. Am 11.3.2009 fordert G von der D-GmbH, dass diese Sicherheiten für seine Forderungen leistet. Die D-GmbH ist jedoch der Meinung, dass G keine Sicherheitsleistungen zustehen. Zu Recht? |
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G könnte gegen die D-GmbH ein Anspruch auf Stellung von Sicherheiten zustehen gem. § 122j UmwG. Der Anspruchsteller muss jedoch Gläubiger einer deutschen übertragenden Gesellschaft sein. Zwar ist G Gläubiger der deutschen D-GmbH. Jedoch ist die D-GmbH nicht übertragender, sondern übernehmender Rechtsträger. § 122j UmwG ist nur anwendbar, wenn der übernehmende/ neue Rechtsträger nicht dem deutschen Recht unterliegt. Übernehmender Rechtsträger ist die D-GmbH, die jedoch deutschem Recht unterliegt. G kann somit nicht aus § 122j UmwG Sicherheitsleistungen verlangen. Jedoch verbleibt ihm die Möglichkeit nach Eintragung der Verschmelzung Sicherheiten nach § 22 UmwG zu verlangen. |