3. Was passiert in der Vollzugsphase?
Welche Wirkungen haben Rechtsbehelfe der Gesellschafter?
Bei der jeweiligen Anmeldung haben die Anmeldepflichtigen nach § 16 Abs. 2 UmwG eine Negativerklärung abzugeben, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung keine Unwirksamkeitsklage bzgl. des Verschmelzungsbeschlusses rechtshängig ist. Eine Unwirksamkeitsklage bewirkt damit eine Registersperre.
Die Verschmelzung wird trotzdem eingetragen, wenn das zuständige Prozessgericht in einem eigenständigen summarischen Verfahren feststellt, dass die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder eine Abwägung aller Umstände ergibt, dass trotz der geltend gemachten Mängel ein vorrangiges Eintragungsinteresse besteht, § 16 Abs. 3 UmwG (Unbedenklichkeitsverfahren).