1. Was passiert in der Vorbereitungsphase?
a. Was muss man zum Verschmelzungsvertrag wissen?
Der Verschmelzungsvertrag selbst hat keine dingliche Wirkung. Erst die Eintragung führt zu dinglichen Rechtsänderungen, § 20 UmwG. Aus dem Verschmelzungsvertrag kann jedoch auf Durchführung der Verschmelzung geklagt werden. Wirksam wird dieser jedoch erst mit Zustimmung der Anteilsinhaber, § 13 UmwG; vorher ist er schwebend unwirksam.
Es ist aber auch möglich, zuerst die Zustimmung der Anteilsinhaber über einen Vertragsentwurf einzuholen, der später als Verschmelzungsvertrag geschlossen wird, § 4 Abs. 2 UmwG. Dies spart Notarkosten falls die Zustimmung der Anteilsinhaber nicht sicher ist, da der Vertragsentwurf nicht der notariellen Form bedarf.

Der Verschmelzungsvertrag/ Entwurf ist nach § 5 Abs. 3 UmwG spätestens einen Monat vor der Anteilsinhaberversammlungen der beteiligten Rechtsträger den zuständigen Betriebsräten der Rechtsträger zuzuleiten. Die frühzeitige Information der Arbeitnehmervertretungen soll bereits im Vorfeld der Verschmelzung deren sozialverträgliche Durchführung erleichtern und somit dem sozialen Frieden dienen. Außerdem ist sie nach § 125 UmwG i.V.m. § 17 Abs. 1 UmwG dem Registergericht gegenüber nachzuweisen und damit Eintragungsvoraussetzung für die Umwandlung.