II. Wie läuft eine internationale Verschmelzung ab?
3. Was passiert in der Vollzugsphase?
Die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger müssen das Vorliegen der die Gesellschaft betreffenden Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung zur Eintragung bei dem Register des Sitzes der Gesellschaft anmelden, § 122k Abs. 1 S. 1 UmwG. Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus § 122k Abs. 1 S. 2 UmwG i.V.m. § 17 UmwG. Wie bei der nationalen Verschmelzung muss eine Negativerklärung abgegeben werden, § 122k Abs. 1 S. 2 UmwG i.V.m. § 16 Abs. 2 UmwG. Gegen räuberische Aktionäre besteht die Möglichkeit eines Unbedenklichkeitsverfahrens, § 122k Abs. 1 S. 2 UmwG i.V.m. § 16 Abs. 3 UmwG.
Zusätzlich muss erklärt werden, dass nach § 122j UmwG eventuell notwendige vorgelagerte Sicherheitsleistungen an die Gläubiger geleistet wurden (§ 122k Abs. 1 S. 3 UmwG). Wer eine falsche Versicherung abgibt, wird nach § 314a UmwG bestraft.
Nachdem das Registergericht alle Voraussetzungen geprüft hat, trägt es die Verschmelzung ein und stellt eine Bescheinigung über die Rechtmäßigkeit des nationalen Verschmelzungsvorgangs aus, die sog. Verschmelzungsbescheinigung, § 122k Abs. 2 UmwG.
Die Verschmelzung wird schließlich wirksam durch die Eintragung in das Register am Sitz des aufnehmenden/ neuen Rechtsträger, § 122l Abs. 1 S. 1 UmwG. Dazu müssen insbesondere die Verschmelzungsbescheinigungen der beteiligten Rechtsträger eingereicht werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen, § 122l Abs. 1 S. 3 UmwG.