C. Was ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung?
IV. Wie werden Minderheiten/Gläubiger geschützt?
Die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger können gegen die Zustimmungsbeschlüsse Anfechtungsklage erheben. Die Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung in einem Spruchverfahren ist vielen Staaten in der EU/ dem EWR fremd. Folglich ist ein solches nur möglich, wenn die Anteilsinhaber des ausländischen Rechtsträgers in ihrem Zustimmungsbeschluss einem Spruchverfahren ausdrücklich zustimmen (§§ 122h, 122i UmwG i.V.m. § 14 Abs. 2 UmwG). Eine Zustimmung ist freilich entbehrlich, wenn eine entsprechende Regelung im Land des anderen Rechtsträgers besteht wie z.B. in Österreich.
Deutsche Gläubiger eines übertragenden Rechtsträgers werden geschützt durch vorgelagerte Sicherheitsleistungen (§ 122j UmwG), ohne die die für die Verschmelzung benötigte Verschmelzungsbescheinigung nicht ausgestellt wird (§ 122k Abs. 1 S. 3 UmwG). Alle betroffenen Gläubiger genießen Schutz durch nachgelagerte Sicherheitsleistungen gem. § 22 UmwG.
