C. Was ist eine grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung?

IV. Wie wer­den Min­der­hei­ten/Gläu­bi­ger ge­schützt?

Die Ge­sell­schaf­ter der be­tei­lig­ten Rechts­trä­ger kön­nen ge­gen die Zu­stim­mungs­be­schlüsse An­fech­tungs­klage er­he­ben. Die Über­prü­fung des Um­tausch­ver­hält­nisses oder der Ba­r­ab­fin­dung in ei­nem Spruch­ver­fah­ren ist vie­len Staa­ten in der EU/ dem EWR fremd. Folg­lich ist ein sol­ches nur mög­lich, wenn die An­teils­in­ha­ber des aus­län­di­schen Rechts­trä­gers in ih­rem Zu­stim­mungs­be­schluss ei­nem Spruch­ver­fah­ren aus­drück­lich zu­stim­men § 122h, 122i UmwG i.V.m. § 14 Abs. 2 UmwG). Eine Zu­stim­mung ist frei­lich ent­behr­lich, wenn eine ent­spre­chende Re­ge­lung im Land des an­de­ren Rechts­trä­gers be­steht wie z.B. in Ös­ter­reich.

Deut­sche Gläu­bi­ger ei­nes über­tra­gen­den Rechts­trä­gers wer­den ge­schützt durch vor­ge­lagerte Si­cher­heits­leis­tun­gen (§ 122j UmwG), ohne die die für die Ver­schmel­zung be­nö­tigte Ver­schmel­zungsbe­schei­ni­gung nicht aus­ge­stellt wird (§ 122k Abs. 1 S. 3 UmwG). Alle be­trof­fe­nen Gläu­bi­ger ge­nie­ßen Schutz durch nach­ge­lagerte Si­cher­heits­leis­tun­gen gem. § 22 UmwG.

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