II. Wie läuft eine internationale Verschmelzung ab?
2. Was passiert in der Beschlussphase?
Auch der grenzüberschreitenden Verschmelzung müssen die Anteilsinhaber notariell beurkundet zustimmen (§ 122g UmwG i.V.m. § 13 UmwG).
Es kann vorkommen, dass die Anteilsinhaber zum Zeitpunkt des Zustimmungsbeschlusses noch nicht wissen, wie die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung ausgegangen sind. In diesem Fall kann die Zustimmung der Anteilseigner davon abhängig gemacht werden, dass Art und Weise der Arbeitnehmermitbestimmung in der übernehmenden/ neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird (§ 122g Abs. 1 UmwG).
Der Zustimmungsbeschluss ist gem. § 122g Abs. 2 UmwG entbehrlich, wenn sich alle Anteile einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden.