1. Was pas­siert in der Vor­be­rei­tungs­pha­se?

a. Wie wer­den Gläu­bi­ger und Ar­beit­neh­mer ge­schützt?

Ab­wei­chend vom na­tio­na­len Um­wand­lungs­ver­fah­ren fällt der Gläu­bi­ger­schutz teil­weise in die Vor­be­rei­tungs­pha­se. So ha­ben nach § 122j UmwG Gläu­bi­ger ei­nes deut­schen über­tra­gen­den Rechts­trä­gers ein Recht auf vor­ge­lagerte Si­cher­heits­leis­tun­gen (§ 232 BGB), wenn der über­neh­mende oder neue Rechts­trä­ger nicht dem deut­schen Recht un­ter­liegt. Dazu müs­sen sie ihre For­de­run­gen, die vor oder bis 15 Tage nach Be­kannt­gabe des Ver­schmel­zungsplans ent­stan­den sein müs­sen (§ 122j Abs. 2 UmwG), in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach Be­kannt­ma­chung an­mel­den und glaub­haft dar­le­gen, dass eine Er­fül­lung durch die Ver­schmel­zung ge­fähr­det ist. Die nach­ge­lagerte Si­cher­heits­leis­tung nach § 22 UmwG bleibt un­be­rührt.

Schließ­lich wer­den die Ar­beit­neh­mer be­tei­ligt. Gem. Art. 16 IntVer­schmRL, § 4 MgVG fin­den auf die aus der grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung her­vor­ge­gan­gene Ge­sell­schaft die Re­ge­lun­gen über Ar­beit­neh­mer­mit­be­stim­mung An­wen­dung, die in dem Mit­glieds­staat gel­ten, in dem sie ih­ren Sitz hat (Sitz­land­prin­zip). Sieht das Her­kunfts­land je­doch stren­gere Mit­be­stim­mungs­re­geln vor und ist die Mit­be­stim­mung der Ar­beit­neh­mer nicht aus­rei­chend ge­schützt, ist das Mit­be­stim­mungs­recht des Sitz­lan­des nicht maß­ge­bend (Art. 16 Abs. 2 IntVer­schmRL iVm § 5 MgVG).

Es muss eine Ve­reinba­rung über die Mit­be­stim­mung der Ar­beit­neh­mer ge­trof­fen wer­den (§ 22 MgVG). Ge­schieht dies nicht, wird die Mit­be­stim­mung der Ar­beit­neh­mer kraft Ge­set­zes si­cher­ge­stellt (§ 1 Abs. 2 S. 2 MgVG) und es gilt die Auf­fangrege­lung nach §§ 23 ff. MgVG. Die Par­teien kön­nen dies auch di­rekt ver­ein­ba­ren (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 MgVG). Dann gilt v.a. nach Art. 16 Abs. 3 IntVer­schmRL i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MgVG für drei Jahre das stren­gere Recht, falls min­des­tens 1/3 der Ar­beit­neh­mer die­sem un­ter­lagen.

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