1. Was passiert in der Vorbereitungsphase?
a. Wie werden Gläubiger und Arbeitnehmer geschützt?
Abweichend vom nationalen Umwandlungsverfahren fällt der Gläubigerschutz teilweise in die Vorbereitungsphase. So haben nach § 122j UmwG Gläubiger eines deutschen übertragenden Rechtsträgers ein Recht auf vorgelagerte Sicherheitsleistungen (§ 232 BGB), wenn der übernehmende oder neue Rechtsträger nicht dem deutschen Recht unterliegt. Dazu müssen sie ihre Forderungen, die vor oder bis 15 Tage nach Bekanntgabe des Verschmelzungsplans entstanden sein müssen (§ 122j Abs. 2 UmwG), innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung anmelden und glaubhaft darlegen, dass eine Erfüllung durch die Verschmelzung gefährdet ist. Die nachgelagerte Sicherheitsleistung nach § 22 UmwG bleibt unberührt.
Schließlich werden die Arbeitnehmer beteiligt. Gem. Art. 16 IntVerschmRL, § 4 MgVG finden auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft die Regelungen über Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung, die in dem Mitgliedsstaat gelten, in dem sie ihren Sitz hat (Sitzlandprinzip). Sieht das Herkunftsland jedoch strengere Mitbestimmungsregeln vor und ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nicht ausreichend geschützt, ist das Mitbestimmungsrecht des Sitzlandes nicht maßgebend (Art. 16 Abs. 2 IntVerschmRL iVm § 5 MgVG).
Es muss eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer getroffen werden (§ 22 MgVG). Geschieht dies nicht, wird die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes sichergestellt (§ 1 Abs. 2 S. 2 MgVG) und es gilt die Auffangregelung nach §§ 23 ff. MgVG. Die Parteien können dies auch direkt vereinbaren (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 MgVG). Dann gilt v.a. nach Art. 16 Abs. 3 IntVerschmRL i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MgVG für drei Jahre das strengere Recht, falls mindestens 1/3 der Arbeitnehmer diesem unterlagen.