C. Was ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung?
I. Wer kann an einer internationalen Verschmelzung beteiligt sein?
Gem. § 122b Abs. 1 Nr. 1 UmwG setzt eine grenzüberschreitende Verschmelzung zunächst zwingend voraus, dass mindestens eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, die Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat. Da die SE gem. Art. 9 SE-VO wie eine Aktiengesellschaft nationalen Rechts zu behandeln ist, kann auch sie an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sein.
Als übernehmende oder neue Gesellschaft (nicht aber als übertragende Gesellschaft) können nach § 122b Abs. 1 Nr. 2 UmwG auch deutsche Personenhandelsgesellschaften (d.h. OHG oder KG) beteiligt sein, soweit diese "in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer" beschäftigen. Damit wurde die Anwendungsschwelle für die Mittelbestimmung nach § 1 Abs. 1 DrittelBG aufgenommen, um eine Flucht aus der Mitbestimmung zu verhindern.
Die §§ 122a ff. UmwG erlauben sowohl die Hineinverschmelzung (einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf eine deutsche Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft) als auch die Herausverschmelzung (einer deutschen Kapitalgesellschaft auf eine ausländische Kapitalgesellschaft - aber nicht auf eine ausländische Personenhandelsgesellschaft). Die Regelungen gelten sowohl für die Verschmelzung zur Aufnahme als auch für die Verschmelzung zur Neugründung.
Bis zum 31. Januar 2023 ist die Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (Mobilitäts-RL) in deutsches Recht umzusetzen. Diese sieht neben der grenzüberschreitenden Verschmelzung zusätzlich eine grenzüberschreitende Spaltung und einen grenzüberschreitenden Formwechsel vor.