C. Was ist eine grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung?

I. Wer kann an ei­ner in­ter­na­tio­na­len Ver­schmel­zung be­tei­ligt sein?

Gem. § 122b Abs. 1 Nr. 1 UmwG setzt eine grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung zu­nächst zwin­gend vor­aus, dass min­des­tens eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­tei­ligt ist, die Sitz, Haupt­ver­wal­tung oder Haupt­nie­der­las­sung in der EU oder im Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR) hat. Da die SE gem. Art. 9 SE-VO wie eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft na­tio­na­len Rechts zu be­han­deln ist, kann auch sie an ei­ner grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung be­tei­ligt sein.

Als über­neh­mende oder neue Ge­sell­schaft (nicht aber als über­tra­gende Ge­sell­schaft) kön­nen nach § 122b Abs. 1 Nr. 2 UmwG auch deut­sche Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten (d.h. OHG oder KG) be­tei­ligt sein, so­weit diese "in der Re­gel nicht mehr als 500 Ar­beit­neh­mer" be­schäf­ti­gen. Da­mit wurde die An­wen­dungs­schwelle für die Mit­tel­be­stim­mung nach § 1 Abs. 1 Drit­telBG auf­ge­nom­men, um eine Flucht aus der Mit­be­stim­mung zu ver­hin­dern.

Die §§ 122a ff. UmwG er­lau­ben so­wohl die Hin­ein­ver­schmel­zung (ei­ner aus­län­di­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf eine deut­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft) als auch die Heraus­ver­schmel­zung (ei­ner deut­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf eine aus­län­di­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft - aber nicht auf eine aus­län­di­sche Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft). Die Re­ge­lun­gen gel­ten so­wohl für die Ver­schmel­zung zur Auf­nahme als auch für die Ver­schmel­zung zur Neu­grün­dung.

Bis zum 31. Ja­nuar 2023 ist die Richt­li­nie (EU) 2019/2121 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 27. No­vem­ber 2019 zur Än­de­rung der Richt­li­nie (EU) 2017/1132 in Be­zug auf grenz­über­schrei­tende Um­wand­lun­gen, Ver­schmel­zungen und Spal­tungen (Mo­bi­li­täts-RL) in deut­sches Recht um­zu­set­zen. Diese sieht ne­ben der grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung zu­sätz­lich eine grenz­über­schrei­tende Spal­tung und einen grenz­über­schrei­ten­den Form­wech­sel vor.

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