B. Was ist eine Verschmelzung (Fusion)?
III. Welche Wirkung hat die Verschmelzung?
Mit der Eintragung in das Register wird die Verschmelzung wirksam (konstitutive Eintragung). Die Folgen ergeben sich aus § 20 UmwG:
Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetz, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG
Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwicklung, § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG
Anteilsübertragung, § 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG
Heilung von Mängeln wie notarielle Beurkundung, Verschmelzungsvertrag, Zustimmungs-/ Verzichtserklärung, § 20 Abs. 1 Nr. 4 UmwG und sonstigen Mängeln, § 20 Abs. 2 UmwG. Folglich kann die Verschmelzung nach Eintragung nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Daneben können folgende Folgen treten:
Die Firma kann fortgeführt werden, § 18 UmwG.
In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers kann der übernommene Rechtsträger als Anschaffungsaufwand angesetzt werden, § 24 UmwG.
Barabfindung nach §§ 29 ff. UmwG, wenn sich Verfügungsbeschränkungen über Anteile ergeben (rechtsformübergreifende Verschmelzung, börsennotierte auf nicht börsennotierte AG) und der Gesellschafter bei dem übertragenden Rechtsträger Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Darüber hinaus ist es nach h.M. erforderlich, dass der betreffende Gesellschafter auch gegen die Maßnahme gestimmt hat. Dies ist eine Ausnahme von dem Verbot des Erwerbs eigener Aktien.