1. Was passiert in der Vorbereitungsphase?
c. Was versteht man unter der Verschmelzungsprüfung?
Die Verschmelzungsprüfung (§§ 9-12 UmwG) dient der inhaltlichen Überprüfung des Verschmelzungsvertrages/ -entwurfs durch einen unabhängigen Sachverständigen -in der Regel einen Wirtschaftsprüfer- (§ 11 Abs. 1 UmwG; 319 HGB) v.a. im Hinblick auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. Bei Beteiligung von AG, KGaA und wirtschaftlichem Verein muss eine Prüfung erfolgen (§§ 60, 78, 100 S. 1 UmwG), bei Beteiligung einer GmbH oder Personenhandelsgesellschaft kann sie auf Verlangen eines Gesellschafters durchgeführt werden (§§ 48, 44 UmwG), bei eingetragenen Vereinen ist das Verlangen von 10% der Mitglieder nötig (§ 100 S. 2 UmwG).
Sie schließt mit einem schriftlichen Prüfungsbericht ab, § 12 UmwG.
Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers oder verzichten alle Anteilsinhaber, so ist die Prüfung entbehrlich (§ 9 Abs. 2, 3 UmwG i.V.m. § 8 Abs. 3 UmwG). Gleiches gilt für den Prüfungsbericht (§ 12 Abs. 3 UmwG).