1. Was passiert in der Vorbereitungsphase?
b. Was muss der Verschmelzungsbericht enthalten?
Um den Anteilsinhabern der beteiligten Rechtsträger eine solide Informationsgrundlage für eine sachgerechte Entscheidung über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag zu geben, sieht § 8 UmwG die Erstattung eines ausführlichen Verschmelzungsberichts vor.
Die Leitungsorgane haben den Anteilsinhabern schlüssig und nachvollziehbar insbesondere die Bewertungsgrundlage sowie das Umtauschverhältnis der Anteile darzulegen.
Ein fehlender oder fehlerhafter Verschmelzungsbericht führt zur Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses. Geschäftsgeheimnisse und ähnliche sensible Informationen brauchen unter Angabe eines Grundes nicht in den Bericht aufgenommen werden (§ 8 Abs. 2 UmwG).
Der Verschmelzungsbericht ist entbehrlich, wenn alle Anteilseigner, deren Schutz der Verschmelzungsbericht gerade dient, auf einen solchen verzichten oder eine 100% Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft verschmolzen wird (§ 8 Abs. 3 S. 1 UmwG), da in diesem Fall keine Gefahr der Vermögensverschiebung besteht. Die Verzichtserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 8 Abs. 3 S. 2 UmwG).