I. Wie funktioniert ein Formwechsel?
2. Wie erfolgt die Gründung?
Nach § 197 UmwG sind grundsätzlich die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften zu beachten.
Dies bedeutet, dass bei Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich analog §§ 5 - 11 GmbHG bzw. §§ 27 - 38 AktG das Stamm- bzw. Grundkapital aufzubringen ist. Soweit der Rechtsträger vorher eine Personengesellschaft war, darf der Nennbetrag des gezeichneten Kapitals das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden PersG nicht übersteigen. Das Nettovermögen muss somit mindestens dem gezeichneten Kapital nach Formwechsel entsprechen. Für falsche Angaben greifen die Tatbestände der § 9 GmbHG, § 9a GmbHG, § 46 AktG.
Weiterhin sind unter Umständen neue Organe zu bestellen. Für die Bildung eines Aufsichtsrates gelten insoweit § 197 S. 2, S. 3 UmwG, ggf. i.V.m. § 31 AktG.
Auch die Rechte und Pflichten der Anteilsinhaber richten sich künftig nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).