12. Ka­pi­tel: Was re­gelt das "Um­wand­lungs­recht"?

H. Wie funk­tio­niert der Ar­beit­neh­mer­schutz?

Grund­sätz­lich sind auch die Ar­beit­neh­mer "Gläu­bi­ger". Den­noch rei­chen die all­ge­mei­nen Re­ge­lun­gen zum Gläu­bi­ger­schutz, die pri­mär auf die Er­hal­tung der Zah­lungs­fä­hig­keit des Schuld­ners ab­zie­len, nicht aus. Sie wer­den da­her wie folgt ge­schützt:

  • Die Fol­gen des Um­wand­lungs­vor­gangs sind im Ver­schmel­zungsver­trag (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG), im Spal­tungsver­trag (§ 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG) bzw. im Form­wech­selbe­schluss (§ 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG) an­zu­ge­ben, die je­weils einen Mo­nat vor der be­schlie­ßen­den An­teils­in­ha­ber­ver­samm­lung dem Be­triebs­rat zu­zu­lei­ten sind.

  • Nach § 322 f. UmwG wird die kün­di­gungs­recht­li­che Rechts­stel­lung der Ar­beit­neh­mer ge­schützt.

  • § 324 UmwG i.V.m. § 613a BGB ge­währ­leis­tet den Er­halt der Ar­beits­ver­hält­nisse im neuen Rechts­trä­ger. Bei ei­ner Be­trieb­sauf­spal­tung haf­tet nach § 134 UmwG der spal­tende Rechts­trä­ger als Ge­samt­schuld­ner ge­gen­über Ar­beit­neh­mern und Be­triebs­rent­nern für An­sprü­che, die in­ner­halb von fünf Jah­ren nach der Spal­tung be­grün­det wur­den.

  • Zu­sätz­lich wer­den in be­stimm­ten Fäl­len die Mit­be­stim­mungs­re­ge­lung für den über­tra­gen­den Rechts­trä­ger für fünf Jahre bei­be­hal­ten, § 325 UmwG.

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