12. Kapitel: Was regelt das "Umwandlungsrecht"?
H. Wie funktioniert der Arbeitnehmerschutz?
Grundsätzlich sind auch die Arbeitnehmer "Gläubiger". Dennoch reichen die allgemeinen Regelungen zum Gläubigerschutz, die primär auf die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners abzielen, nicht aus. Sie werden daher wie folgt geschützt:
Die Folgen des Umwandlungsvorgangs sind im Verschmelzungsvertrag (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG), im Spaltungsvertrag (§ 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG) bzw. im Formwechselbeschluss (§ 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG) anzugeben, die jeweils einen Monat vor der beschließenden Anteilsinhaberversammlung dem Betriebsrat zuzuleiten sind.
Nach § 322 f. UmwG wird die kündigungsrechtliche Rechtsstellung der Arbeitnehmer geschützt.
§ 324 UmwG i.V.m. § 613a BGB gewährleistet den Erhalt der Arbeitsverhältnisse im neuen Rechtsträger. Bei einer Betriebsaufspaltung haftet nach § 134 UmwG der spaltende Rechtsträger als Gesamtschuldner gegenüber Arbeitnehmern und Betriebsrentnern für Ansprüche, die innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung begründet wurden.
Zusätzlich werden in bestimmten Fällen die Mitbestimmungsregelung für den übertragenden Rechtsträger für fünf Jahre beibehalten, § 325 UmwG.