III. Wozu dient das Spruchverfahren?
1. Wozu dient das Spruchverfahren?
Das Spruchverfahren wird eingeleitet druch Antrag einer Person, die zur Zeit der Antragstellung Anteilsinhabers des übertragenden Rechtsträgers ist (§ 3 S. 1 Nr. 3 SpruchG, § 3 S. 2 SpruchG).Nicht antragstellenden Anteilsinhabern wird vom Gericht zur Wahrung ihrer Rechte ein gemeinsamer Vertreter bestellt, § 6 Abs. 1 SpruchG. Der Anteilsbesitz zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung und der Antragstellung ist durch Urkunden (=z.B. Depotauszug) nachzuweisen (§ 3 S. 3 SpruchG). Es besteht kein Form- oder Anwaltszwang.
Im Falle einer Barabfindung muss Widerspruch zur Niederschrift (§ 245 AktG) erklärt worden sein (§ 29 Abs. 1 S. 1 UmwG, § 125 S. 1 UmwG, § 207 Abs. 1 UmwG); für eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG, § 196 UmwG ist dies nicht erforderlich.
Antragsgegner ist je nach Umwandlungsart der übernehmende, neue oder formwechselnde Rechtsträger (§ 5 Nr. 4 SpruchG).
Zuständig ist das Landgericht (dort die Kammer für Handelssachen § 2 Abs. 2 SpruchG), in dessen Bezirk der Rechtsträger seinen Sitz hat, dessen Anteilsinhaber den Antrag gestellt haben (§ 2 Abs. 1 S. 1 SpruchG). Damit ist derselbe Richter wie für entsprechende Anfechtungsklagen zuständig.
Die Antragsfrist beträgt drei Monaten ab Eintragung des Übertragungsbeschlusses (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SpruchG).
Der Antrag ist konkret zu begründen (§ 4 Abs. 2 SpruchG), formelhafte Aussagen können zur Abweisung wegen Unzulässigkeit führen.