G. Wie sieht es mit dem Rechtsschutz im Umwandlungsrecht aus?
III. Wozu dient das Spruchverfahren?
Im Wege des Spruchverfahrens können Anteilsinhaber eines übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers eine angemessene Festsetzung des Umtauschverhältnisses bzw. der Barabfindung erreichen (§ 1 Nr. 4 SpruchG). Eine "reformatio in peius", d.h. eine Herabsetzung ist nicht vorgesehen.
Das Spruchverfahren ist ein Verfahren der freien Gerichtsbarkeit (§ 17 Abs. 1 SpruchG), sodass grundsätzlich Amtsermittlung (§ 26 FamFG) gilt. Vorrangige Verfahrensvorschriften finden sich in §§ 7 SpruchG bis § 10 SpruchG, ansonsten wird auf das FamFG zurückgegriffen.
Grundsätzlich erfolgt eine mündliche Verhandlung (§ 7 SpruchG, § 8 SpruchG); alle Beteiligten sind zur Förderung des Verfahrens verpflichtet, verspätetes Vorbringen kann wie in der ZPO zurückgewiesen werden (§ 9 SpruchG, § 10 SpruchG).
Inhaltlich wird der Umwandlungsvorgang im Spruchverfahren dabei keiner Prüfung unterzogen; dies kann nur im Wege einer Beschlussmängelklage erfolgen.