I. Was ist bei Klage gegen die Wirksamkeit eines Beschlusses zu beachten?
3. Wie werden Gläubiger geschützt?
Die Eintragung eines Umwandlungsvorgangs erfolgt erst, wenn die vertretungsberechtigten Organe aller beteiligten Rechtsträger gegenüber dem Handelsregister wahrheitsgemäß versichern, dass keine Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses erhoben sind bzw. abgewiesen oder zurückgenommen wurden (§ 16 Abs. 2 UmwG - Negativerklärung). Bei schwebenden Beschlussmängelklagen (§ 16 Abs. 2 S. 2 UmwG, § 125 UmwG iVm § 16 Abs. 2 S. 2 UmwG, § 198 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 16 Abs. 2 UmwG) erfolgt daher grundsätzlich keine Eintragung (Registersperre).
Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: Zunächst können alle Anteilsinhaber auf ihre Klagemöglichkeit verzichten (§ 16 Abs. 2 S. 2 a.E. UmwG). Zweitens kann nach § 16 Abs. 3 UmwG (§ 125 UmwG /§ 198 Abs. 3 UmwG) ein Beschluss durch gerichtlichen Beschluss freigegeben werden (Unbedenklichkeitsverfahren, ähnlich § 246a AktG), wenn
- der Rechtsträger, gegen dessen Beschluss sich die Klage richtet, dies beantragt und
- einer der folgenden Fälle vorliegt:
Die Beschlussmängelklage ist unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Der Kläger muss das Bagatellquorum erreichen (anteiligen Beitrag von mind. 1.000 Euro).
Das Eintragungsinteresse des Rechtsträgers überwiegt im Vergleich zur Schwere der behaupteten Rechtsverletzung.
Gegen den Freigabebeschluss ist nach dem ARUG keine sofortige Beschwerde mehr statthaft, da solche Fälle dem OLG zugewiesen sind, § 16 Abs. 3 S. 7, S. 9 UmwG. Erfolgt die Freigabe wird dies nach § 16 Abs. 2 S. 1 UmwG dem Handelsregister mitgeteilt und der Beschluss eingetragen. Das Hauptsacheverfahren wird aber trotzdem fortgesetzt - bei Erfolg erhält der Kläger dann aber nur Schadensersatz in Geld (§ 16 Abs. 3 S. 10 UmwG), Naturalrestitution ist ausgeschlossen.