I. Was ist bei Klage gegen die Wirksamkeit eines Beschlusses zu beachten?
1. Wann liegt ein formeller Beschlussmangel vor?
Ein formeller Mangel des Umwandlungsbeschlusses liegt vor, wenn Beschlussvorbereitung oder Beschlussfassung Fehler aufweisen. Zu denken ist etwa an folgende Fälle:
Verschmelzung/Spaltung/Formwechsel sollen ganz ohne Beschluss geführt werden.
Im Verschmelzungsvertrag (§ 5 UmwG) bzw. Spaltungsvertrag (§ 126 UmwG) bzw. im Formwechselbeschluss (§ 194 UmwG) fehlen Mindestangaben.
Der Bericht bzw. Prüfungsbericht entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Die Einberufungsfristen für die Anteilseignerversammlung wurden missachtet (§ 123 AktG, § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG, § 5 UmwG, § 126 Abs. 3 UmwG, § 194 Abs. 2 UmwG).
Auslagepflichten wurden missachtet
Sonstige Mitwirkungsrechte der Anteilseigner an der Beschlussfassung wurden missachtet.
Materielle Beschlussmängel liegen vor, wenn die Beschlussfassung inhaltlich nicht mit Gesetz und Gesellschaftsvertrag/Satzung übereinstimmen. Gemeint sind damit insbesondere allgemeine Grundsätze wie die Beachtung der "guten Sitten" (§ 242 BGB, § 138 BGB) und des daran anknüpfenden Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Willkürverbots und der allgemeinen Treupflicht.