G. Wie sieht es mit dem Rechtsschutz im Umwandlungsrecht aus?
I. Was ist bei Klage gegen die Wirksamkeit eines Beschlusses zu beachten?
Klagen von Anteilseignern gegen die Wirksamkeit des Beschlusses müssen (bei jeder Rechtsform) immerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 14 Abs. 1 UmwG). Daneben bestehen einige Ausschlusstatbestände, die auf das Spruchverfahren verweisen:
Nach § 14 Abs. 2 UmwG ist der Einwand, dass Umtauschverhältnis sei zu niedrig ausgeschlossen.
Nach § 32 UmwG (§ 125 S. 1 UmwG für Auf- und Abspaltung) ist der Einwand ausgeschlossen, dass ein Angebot zum Ausscheiden gegen Barabfindung (§ 29 UmwG) unzureichend sei. Bei der Ausgliederung erhalten die Anteilseigner kein Abfindungsangebot, sodass auch kein entsprechender Ausschluss greift.
Beim Formwechsel ist nach § 195 Abs. 2 UmwG der Einwand ausgeschlossen, dass Anteile am Rechtsträger neuer Rechtsform zu niedrig bemessen sind oder die Mitgliedschaft am übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert ist (sog. Bewertungsrüge).
Schließlich bestimmt § 243 Abs. 4 S. 2 AktG, dass auch Informationsmängel nicht zur Anfechtung berechtigen, wenn inhaltlich ein Spruchverfahren eröffnet ist.
Die Ausschlüsse durch das Spruchverfahren gelten nur für Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers. Für den übernehmenden Rechtsträger gibt es kein Spruchverfahren, sodass Beschlussmängelklagen bzgl. der Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses möglich bleiben. Daher wird bei potentiellem Widerstand der Anteilsinhaber die Verschmelzung/ Abspaltung/ Aufspaltung zur Neugründung vorgezogen: Dort gibt es keinen übernehmenden Rechtsträger, sodass Klagen gegen den Beschluss ausgeschlossen sind.