VI. Wie werden Gläubiger geschützt?
2. Fall:Vergessene Verbindlichkeit
Die A-GmbH war Zulieferer für Automobilbauteile. Im Jahre 2003 wurde sie auf die bereits zuvor bestehenden Unternehmen X-GmbH (die Schließanlagen produziert) und Y-GmbH (die Sitzbezüge herstellt) aufgespalten. Nach dem Spaltungsvertrag sollten Aktiva und Passiva jeweils zu gleichen Teilen auf die beiden Gesellschaften übergehen.
Im Jahr 2009 stellte sich heraus, dass im Spaltungsvertrag ein im Jahr 2002 von der Bank B gewährtes Darlehen über 100.000 €, dessen Rückzahlung im Januar 2009 fällig wurde, versehentlich vergessen wurde.
Von wem kann B die Rückzahlung des Darlehens verlangen?
Lösungsvorschlag
Ein Anspruch der B gegen die X-GmbH und die Y-GmbH auf Rückzahlung des Darlehens von 100.000 € könnte sich aus § 488 Abs. 1 BGB ergeben.
I. Dann müsste ein wirksamer Darlehensvertrag bestehen.
B hat mit keiner der beiden Gesellschaften einen Vertrag geschlossen, sondern nur mit der (durch Vollzug der Spaltung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG aufgelösten) A-GmbH. Hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vertrages bestehen keine Bedenken.
II. Die X-GmbH und die Y-GmbH könnten für die Darlehensforderung der B gegen die A-AG einstehen müssen.Grundsätzlich führt eine Spaltung dazu, dass die Forderungen in dem Verhältnis auf die Rechtsnachfolger der aufgespaltenen Gesellschaft übergehen, das im Spaltungsvertrag bestimmt ist.
1. Dann müsste der Spaltungsvertrag eine Regelung enthalten.
Grundsätzlich sind die Folgen der Spaltung im Spaltungsvertrag zu regeln (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG iVm § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG). Hinsichtlich der Forderung der B fehlt jedoch laut Sachverhalt eine solche Regelung.
2. Jedoch könnte der Spaltungsvertrag eine konkludente Regelung enthalten.
Soweit eine ausdrückliche Regelung fehlt könnte zumindest eine konkludente Regelung bestehen. Auch eine Auslegung des Spaltungsvertrages ergibt jedoch im konkreten Fall keine Hinweise.
3. Die Verbindlichkeit könnte analog § 131 Abs. 3 UmwG anteilig auf die X-GmbH und die Y-GmbH übergegangen sein.
Zwar enthält das UmwG keine Regelung zu "vergessenen Verbindlichkeiten". Jedoch gibt es eine Regelung zu "vergessenen Aktiva" in § 131 Abs. 3 UmwG. Es besteht also eine Regelungslücke.
Die analoge Anwendung von § 131 Abs. 3 UmwG würde bedeuten, dass die Verbindlichkeiten in dem Verhältnis auf die X-GmbH und die Y-GmbH aufzuteilen sind, wie diese das Nettovermögen der A-GmbH übernommen haben, hier also jeweils hälftig. Dann würden die X-GmbH und die Y-GmbH teilschuldnerisch (§ 420 BGB) in Höhe von je 50.000 € gegenüber der B haften.
Soweit von der X-GmbH oder der Y-GmbH ein Betrag nicht einbringbar wäre, würde die B in Höhe dieses Betrages ausfallen. Sie würde also das Risiko der Insolvenz eines der beiden neuen Rechtsträger tragen. Das ist nicht vereinbar mit dem im Umwandlungsrecht besonders bedeutsamen Gläubigerschutzgedanken. Insoweit ist die Interessenlage zwischen "vergessenen Aktiva" und "vergessenen Passiva" nicht vergleichbar - eine Analogie scheidet aus.
4. Die X-GmbH und die Y-GmbH könnten analog § 133 Abs. 1 UmwG gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeit gegenüber der B-Bank einstehen müssen.
Nach § 133 Abs. 3 UmwG haften die Rechtsnachfolger eines durch Aufspaltung erloschenen Rechtsträgers gesamtschuldnerisch für vor der Spaltung begründete Ansprüche nur, wenn diese spätestens fünf Jahre nach der Spaltung gerichtlich geltend gemacht wurden. Hier wurde der Anspruch der Bank im Jahr 2002, also vor der Spaltung begründet, unterfällt also grundsätzlich der Regelung.
Jedoch endete die in der Norm vorausgesetzte Frist im Jahr 2008, ist also zur Zeit der Geltendmachung im Jahr 2009 abgelaufen. Daher ist eine Haftung unmittelbar aufgrund dieser Norm ausgeschlossen.
In einem Fall wie dem vorliegenden entspricht dies aber nicht Sinn und Zweck der Regelung, da die Bank B keine Kenntnis von der Spaltung haben musste. Das "Vergessen" der Verbindlichkeit kann nicht zu ihren Lasten gehen. Daher ist § 133 Abs. 3 UmwG für Fälle von Ansprüchen, die mehr als fünf Jahre nach der Spaltung fällig werden teleologisch zu reduzieren. Die Norm findet auf diese Fälle keine Anwendung.
Daher haften die Rechtsnachfolger der A-GmbH, hier also die X-GmbH und die Y-GmbH auch nach Ablauf der 5-Jahresfrist analog § 133 Abs. 1 UmwG gesamtschuldnerisch.
Ergebnis
B kann sowohl von der X-GmbH als auch von der Y-GmbH die Rückzahlung der kompletten Darlehensforderung von 100.000 € verlangen gem. § 488 Abs. 1 BGB.