VI. Wie wer­den Gläu­bi­ger ge­schützt?

2. Fall:Ver­ges­sene Ver­bind­lich­keit

Die A-GmbH war Zu­lie­fe­rer für Au­to­mo­bil­bau­tei­le. Im Jahre 2003 wurde sie auf die be­reits zu­vor be­ste­hen­den Un­ter­neh­men X-GmbH (die Schließ­an­lagen pro­du­ziert) und Y-GmbH (die Sitz­be­züge her­stellt) auf­ge­spal­ten. Nach dem Spal­tungsver­trag soll­ten Ak­tiva und Pas­siva je­weils zu glei­chen Tei­len auf die bei­den Ge­sell­schaf­ten über­ge­hen.

Im Jahr 2009 stellte sich her­aus, dass im Spal­tungsver­trag ein im Jahr 2002 von der Bank B ge­währ­tes Dar­le­hen über 100.000 €, des­sen Rück­zah­lung im Ja­nuar 2009 fäl­lig wur­de, ver­se­hent­lich ver­ges­sen wur­de.

Von wem kann B die Rück­zah­lung des Dar­le­hens ver­lan­gen?

Lö­sungs­vor­schlag

Ein An­spruch der B ge­gen die X-GmbH und die Y-GmbH auf Rück­zah­lung des Dar­le­hens von 100.000 € könnte sich aus § 488 Abs. 1 BGB er­ge­ben.

I. Dann müsste ein wirk­sa­mer Dar­le­hens­ver­trag be­ste­hen.

B hat mit kei­ner der bei­den Ge­sell­schaf­ten einen Ver­trag ge­schlos­sen, son­dern nur mit der (durch Voll­zug der Spal­tung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG auf­ge­lös­ten) A-GmbH. Hin­sicht­lich der Wirk­sam­keit die­ses Ver­tra­ges be­ste­hen keine Be­den­ken.

II. Die X-GmbH und die Y-GmbH könn­ten für die Dar­le­hens­for­de­rung der B ge­gen die A-AG ein­ste­hen müs­sen.Grund­sätz­lich führt eine Spal­tung da­zu, dass die For­de­run­gen in dem Ver­hält­nis auf die Rechts­nach­fol­ger der auf­ge­spal­te­nen Ge­sell­schaft über­ge­hen, das im Spal­tungsver­trag be­stimmt ist.

1. Dann müsste der Spal­tungsver­trag eine Re­ge­lung ent­hal­ten.

Grund­sätz­lich sind die Fol­gen der Spal­tung im Spal­tungsver­trag zu re­geln (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG iVm § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG). Hin­sicht­lich der For­de­rung der B fehlt je­doch laut Sach­ver­halt eine sol­che Re­ge­lung.

2. Je­doch könnte der Spal­tungsver­trag eine kon­klu­dente Re­ge­lung ent­hal­ten.

So­weit eine aus­drück­li­che Re­ge­lung fehlt könnte zu­min­dest eine kon­klu­dente Re­ge­lung be­ste­hen. Auch eine Aus­le­gung des Spal­tungsver­tra­ges er­gibt je­doch im kon­kre­ten Fall keine Hin­wei­se.

3. Die Ver­bind­lich­keit könnte ana­log § 131 Abs. 3 UmwG an­tei­lig auf die X-GmbH und die Y-GmbH über­ge­gan­gen sein.

Zwar ent­hält das UmwG keine Re­ge­lung zu "ver­ges­se­nen Ver­bind­lich­kei­ten". Je­doch gibt es eine Re­ge­lung zu "ver­ges­se­nen Ak­ti­va" in § 131 Abs. 3 UmwG. Es be­steht also eine Re­ge­lungs­lücke.

Die ana­loge An­wen­dung von § 131 Abs. 3 UmwG würde be­deu­ten, dass die Ver­bind­lich­kei­ten in dem Ver­hält­nis auf die X-GmbH und die Y-GmbH auf­zu­tei­len sind, wie diese das Net­to­ver­mö­gen der A-GmbH über­nom­men ha­ben, hier also je­weils hälf­tig. Dann wür­den die X-GmbH und die Y-GmbH teil­schuld­ne­risch (§ 420 BGB) in Höhe von je 50.000 € ge­gen­über der B haf­ten.

So­weit von der X-GmbH oder der Y-GmbH ein Be­trag nicht ein­bring­bar wä­re, würde die B in Höhe die­ses Be­tra­ges aus­fal­len. Sie würde also das Ri­siko der In­sol­venz ei­nes der bei­den neuen Rechts­trä­ger tra­gen. Das ist nicht ver­ein­bar mit dem im Um­wand­lungs­recht be­son­ders be­deut­sa­men Gläu­bi­ger­schutz­ge­dan­ken. In­so­weit ist die In­ter­es­sen­lage zwi­schen "ver­ges­se­nen Ak­ti­va" und "ver­ges­se­nen Pas­si­va" nicht ver­gleich­bar - eine Ana­lo­gie schei­det aus.

4. Die X-GmbH und die Y-GmbH könn­ten ana­log § 133 Abs. 1 UmwG ge­samt­schuld­ne­risch für die Ver­bind­lich­keit ge­gen­über der B-Bank ein­ste­hen müs­sen.

Nach § 133 Abs. 3 UmwG haf­ten die Rechts­nach­fol­ger ei­nes durch Auf­spal­tung er­lo­sche­nen Rechts­trä­gers ge­samt­schuld­ne­risch für vor der Spal­tung be­grün­dete An­sprü­che nur, wenn diese spä­tes­tens fünf Jahre nach der Spal­tung ge­richt­lich gel­tend ge­macht wur­den. Hier wurde der An­spruch der Bank im Jahr 2002, also vor der Spal­tung be­grün­det, un­ter­fällt also grund­sätz­lich der Re­ge­lung.

Je­doch en­dete die in der Norm vor­aus­ge­setzte Frist im Jahr 2008, ist also zur Zeit der Gel­tend­ma­chung im Jahr 2009 ab­ge­lau­fen. Da­her ist eine Haf­tung un­mit­tel­bar auf­grund die­ser Norm aus­ge­schlos­sen.

In ei­nem Fall wie dem vor­lie­gen­den ent­spricht dies aber nicht Sinn und Zweck der Re­ge­lung, da die Bank B keine Kennt­nis von der Spal­tung ha­ben muss­te. Das "Ver­ges­sen" der Ver­bind­lich­keit kann nicht zu ih­ren Las­ten ge­hen. Da­her ist § 133 Abs. 3 UmwG für Fälle von An­sprü­chen, die mehr als fünf Jahre nach der Spal­tung fäl­lig wer­den te­leo­lo­gisch zu re­du­zie­ren. Die Norm fin­det auf diese Fälle keine An­wen­dung.

Da­her haf­ten die Rechts­nach­fol­ger der A-GmbH, hier also die X-GmbH und die Y-GmbH auch nach Ablauf der 5-Jah­res­frist ana­log § 133 Abs. 1 UmwG ge­samt­schuld­ne­risch.

Er­geb­nis

B kann so­wohl von der X-GmbH als auch von der Y-GmbH die Rück­zah­lung der kom­plet­ten Dar­le­hens­for­de­rung von 100.000 € ver­lan­gen gem. § 488 Abs. 1 BGB.

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