A. Grundlagen des Umwandlungsrechts
IV. Welchen Sinn und Zweck hat das UmwG?
Das UmwG erleichtert die Umwandlung, indem die Identität der Rechtsträger erhalten bleibt. Es erreicht dies durch eine totale (bzw. bei der Spaltung und Vermögensübertragung partielle) Rechtsnachfolge ohne Neugründung und Verkauf an den neuen Rechtsträger. Dadurch wird der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz ausgehebelt und die Buchwertfortführung (steuerrechtlich wichtig) ermöglicht.
Daneben ist das Umwandlungsgesetz aber auch ein Schutzgesetz:
Gesellschafterminderheiten werden z.B. durch Informationsrechte, Zustimmungserfordernisse oder Anteilsgewährungsgebot am neuen Rechtsträger geschützt.
Gläubiger werden z.B. durch Nachhaftung (§§ 45, 157, 224 UmwG), Organhaftung (§§ 25, 205, 314a UmwG), Sicherheitsleistung (§ 22 UmwG) und die Gesamtrechtsnachfolge geschützt.
Arbeitnehmer werden schließlich durch die §§ 322 ff. UmwG geschützt.