VI. Was sind "Rechts­trä­ger"?

Kon­troll­frage zu Um­wand­lun­gen au­ßer­halb des UmwG

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be:

Wie kann man eine be­ste­hende OHG in eine bri­ti­sche Li­mi­ted "um­wan­deln"?
Ant­wort (bitte ankli­cken)

Das Um­wand­lungs­ge­setz hilft nicht wei­ter: Nach § 1 Abs. 2 UmwG gilt es nicht für aus­län­di­sche Rechts­trä­ger. Ein Form­wech­sel schei­det da­her aus. Auch eine grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung ist nicht mög­lich, da diese nach § 122b Abs. 1 UmwG nur für "Ka­pi­tal­ge­sell­schaften" gilt, die OHG je­doch eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ist. Es gibt je­doch eine Mög­lich­keit au­ßer­halb des Um­wand­lungs­ge­set­zes:

  • Zu­nächst ist eine Li­mi­ted zu grün­den, die ex­akt die­sel­ben Ge­sell­schaf­ter (mit der glei­chen Be­tei­li­gungs­quo­te) wie die OHG hat.

  • Diese Li­mi­ted ist so­dann als Ge­sell­schaf­te­rin in die OHG auf­zu­neh­men. Dies ist recht­lich zu­läs­sig, da nach der EuGH-Recht­spre­chung die Li­mi­ted als rechts­fä­hig an­zu­er­ken­nen ist und da­mit auch Ge­sell­schaf­te­rin ei­ner OHG wer­den kann.

  • Im drit­ten Schritt tre­ten alle Ge­sell­schaf­ter bis auf die Li­mi­ted aus der OHG aus. Dies ist nach § 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB durch Kün­di­gung grund­sätz­lich mög­lich, die Frist des § 132 HGB kann ein­ver­nehm­lich ab­be­dun­gen wer­den.

  • Nun ist die Li­mi­ted ein­zige Ge­sell­schaf­te­rin der OHG (die ehe­ma­li­gen Ge­sell­schaf­ter haf­ten na­tür­lich nach § 160 HGB bzw. § 159 HGB für wei­tere fünf Jahre den Gläu­bi­gern per­sön­lich). Eine "Ein­per­so­nen-Per­so­nen­ge­sell­schaft" wird je­doch von der herr­schen­den Auf­fas­sung nicht an­er­kannt. Viel­mehr wächst das Ver­mö­gen ent­spre­chend § 738 BGB dem letz­ten Ge­sell­schaf­ter als des­sen Pri­vat­ver­mö­gen an.

  • Die OHG wird da­her kraft Ge­set­zes auf­ge­löst, ihr Ver­mö­gen ge­hört nun­mehr der Li­mi­ted. An die­ser sind aber (we­gen Schritt 1) nun­mehr alle Ge­sell­schaf­ter der ehe­ma­li­gen OHG be­tei­ligt.

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