Das Umwandlungsgesetz hilft nicht weiter: Nach § 1 Abs. 2 UmwG gilt es nicht für ausländische Rechtsträger. Ein Formwechsel scheidet daher aus. Auch eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist nicht möglich, da diese nach § 122b Abs. 1 UmwG nur für "Kapitalgesellschaften" gilt, die OHG jedoch eine Personengesellschaft ist. Es gibt jedoch eine Möglichkeit außerhalb des Umwandlungsgesetzes: Zunächst ist eine Limited zu gründen, die exakt dieselben Gesellschafter (mit der gleichen Beteiligungsquote) wie die OHG hat. Diese Limited ist sodann als Gesellschafterin in die OHG aufzunehmen. Dies ist rechtlich zulässig, da nach der EuGH-Rechtsprechung die Limited als rechtsfähig anzuerkennen ist und damit auch Gesellschafterin einer OHG werden kann. Im dritten Schritt treten alle Gesellschafter bis auf die Limited aus der OHG aus. Dies ist nach § 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB durch Kündigung grundsätzlich möglich, die Frist des § 132 HGB kann einvernehmlich abbedungen werden. Nun ist die Limited einzige Gesellschafterin der OHG (die ehemaligen Gesellschafter haften natürlich nach § 160 HGB bzw. § 159 HGB für weitere fünf Jahre den Gläubigern persönlich). Eine "Einpersonen-Personengesellschaft" wird jedoch von der herrschenden Auffassung nicht anerkannt. Vielmehr wächst das Vermögen entsprechend § 738 BGB dem letzten Gesellschafter als dessen Privatvermögen an. Die OHG wird daher kraft Gesetzes aufgelöst, ihr Vermögen gehört nunmehr der Limited. An dieser sind aber (wegen Schritt 1) nunmehr alle Gesellschafter der ehemaligen OHG beteiligt.
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