A. Grundlagen des Umwandlungsrechts
VI. Was sind "Rechtsträger"?
Die an einer Umwandlung beteiligten Unternehmen heißen "Rechtsträger". Nach § 1 Abs. 1 UmwG müssen sie grds. einen Sitz im Inland haben. Hiervon macht § 122a UmwG eine Ausnahme für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus der EU oder dem EWR.

Verschmelzungsfähig sind nach § 3 UmwG insb. Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften, eG und Vereine, sowie VVaG - nicht aber die GbR.
Diese Rechtsträger sind nach § 124 UmwG weitgehend parallel auch spaltungsfähig.
An einer Vermögensübertragung können nach § 175 UmwG nur Bund/ Länder/ Gebietskörperschaften oder Versicherungen beteiligt sein.
Ein Formwechsel ist schließlich nach § 191 UmwG in größerem Umfang möglich als eine Verschmelzung.