A. Grundlagen des Umwandlungsrechts
II. Was für Umwandlungen außerhalb des UmwG gibt es?
![]() | Eine GbR wird zur OHG, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 2 HGB) oder im Register eingetragen wird (§§ 2, 3, 105 Abs. 2 HGB). Umgekehrtes gilt bei Zweckänderung oder Löschung. |
![]() | Eine OHG wird zur KG, sobald die Haftung mindestens eines Gesellschafters beschränkt wird (§ 161 HGB). Umgekehrt wird eine KG zur OHG, wenn der letzte Kommanditist austritt. |
![]() | Im Wege einer wirtschaftlichen Änderung kann der wertvollste Teil des Unternehmens übertragen oder ein neuer Geschäftsbereich gewählt werden. |
![]() | Fallen alle bis auf den letzten Gesellschafter einer Personengesellschaft weg, wird daraus ein Einzelunternehmen bzw. Einzelkaufmann. Tritt wieder ein zweiter Gesellschafter hinzu, ensteht eine Personengesellschaft. |
![]() | Eine Societas Europaea (SE) entsteht durch mehrstaatliche Verschmelzung oder Umwandlung nach der SE-VO. |
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