III. Welche Wirkung hat die Verschmelzung?
2. Fall: Der wechselnde Herrscher
Im Januar 2009 wird die Verschmelzung der P-AG auf die X-AG von den Hauptversammlungen beider Gesellschaften beschlossen. Der Vorstand der D-AG möchte wissen, ob die D-AG nun weisungsbefugt ist gegenüber dem Vorstand der X-AG. Abwandlung: Wie ist es, wenn die D-AG auf die X-AG verschmolzen wird? Kann dann der Vorstand der X-AG dem Vorstand der P-AG Weisungen erteilen? |
Lösungsvorschlag |
Der Fall betrifft die Frage, inwieweit die Stellung als beherrschtes bzw. herrschendes Unternehmen in einem Vertragskonzern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Zustimmung der Hauptversammlungen übergehen kann. |
I. Grundfall: Weisungsrecht der D-AG ggü. dem Vorstand der X-AG nach § 308 Abs. 1 AktG? |
Ein Weisungsrecht besteht nur, wenn zwischen der D-AG und der X-AG ein Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG besteht. Ein solcher wurde nicht zwischen diesen Parteien geschlossen, sondern nur zwischen der D-AG und der P-AG. Die Stellung der P-AG als beherrschtes Unternehmen könnte aber auf die X-AG übergegangen sein. |
1. Übergang des Beherrschungsvertrags nach § 295 AktG? |
Die Stellung der P-AG aus dem Beherrschungsvertrag könnte im Wege der Vertragsübernahme auf die X-AG übergegangen sein. Eine Vertragsübernahme bedarf der Zustimmung aller beteiligten Unternehmen. Die Hauptversammlungen haben aber nicht über eine Änderung des Beherrschungsvertrages abgestimmt. Somit ist die Stellung der P-AG aus dem Beherrschungsvertrag nicht nach § 295 AktG auf die X-AG übergegangen. |
2. Übergang der "Beherrschtenstellung" nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG? |
Die P-AG wurde gem. § 2 Nr. 1 UmwG auf die X-AG verschmolzen. Gem. § 20 Abs. 1 Nr.1 UmwG gehen bei Eintragung der Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Vermögen der P-AG einschließlich der Verbindlichkeiten, sowie schuldrechtliche Verträge, die solche begründen, auf die X-AG über. Fraglich ist, ob davon auch der Beherrschungsvertrag erfasst ist.
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a. Beherrschungsvertrag als verpflichtender Vertrag? |
Der Beherrschungsvertrag ist zwar ein Schuldverhältnis, darüber hinaus jedoch ein organisationsrechtlicher Vertrag. Er bewirkt beim beherrschten Unternehmen faktisch eine Satzungsänderung, da der Gesellschaftszweck aufgrund des Weisungsrechts durch den Konzernzweck überlagert wird. Für eine solche Grundlagenentscheidung ist die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich.
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b. Zustimmung zur Verschmelzung als Zustimmung zum Beherrschungsvertrag? |
Der Zustimmungsbeschluss der Anteilsinhaber über die Verschmelzung wurde wird mit der für Grundlagenentscheidungen erforderlichen 3/4 Mehrheit beschlossen (§ 65 Abs. 1 S. 1 UmwG). Jedoch kann allein der Zustimmung zur Verschmelzung keine Zustimmung zur Übernahme des Beherrschungsvertrages entnommen werden. Vielmehr muss dazu ein gesonderter Änderungsbeschluss gem. § 295 AktG gefasst werden.
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c. Zwischenergebnis |
Damit ist die Stellung als beherrschtes Unternehmen des Beherrschungsvertrag zwischen der D-AG und der P-AG nicht von der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG erfasst und geht nicht auf die X-AG über. Dementsprechend steht der D-AG auch kein Weisungsrecht gem. § 308 Abs. 1 AktG aus dem Beherrschungsvertrag gegenüber dem Vorstand der X-AG zu.
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II. Abwandlung: Weisungsrecht der X-AG ggü. dem Vorstand der P-AG nach § 308 Abs. 1 AktG? |
Ein Weisungsrecht besteht nur, wenn zwischen der X-AG und der P-AG ein Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG besteht. Ein solcher wurde nicht zwischen diesen Parteien geschlossen, sondern nur zwischen der D-AG und der P-AG. Dieser Beherrschungsvertrag könnte aber auf die X-AG übergegangen sein. |
1. Übergang der "Beherrscherstellung" nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG? |
Die D-AG wurde auf die X-AG verschmolzen. Fraglich ist, ob gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der Beherrschungsvertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der D-AG auf die X-AG übergegangen ist. Nicht von der Gesamtrechtsnachfolge erfasst sind Positionen des übertragenden Rechtsträgers, die kraft Natur der Sache oder wegen entgegenstehender Vorschriften nicht übertragen werden können. Dazu zählen z.B. höchstpersönliche Rechte oder Organstellungen des übertragenden Rechtsträgers. Die Stellung als herrschendes Unternehmen ist jedoch nicht höchstpersönlich in diesem Sinne. Die Rechtsnatur des Beherrschungsvertrag als Organisationsvertrag steht einem Übergang daher nicht entgegen, wenn der übertragende Rechtsträger herrschendes Unternehmen (d.h. nicht wie im Grundfall beherrschtes Unternehmen) ist. Daher geht die beherrschende Stellung der D-AG mit der Verschmelzung auf die X-AG über. |
2. Zustimmung nach § 295 AktG erforderlich? |
Durch die Auswechslung des herrschenden Unternehmens findet faktisch eine Änderung des Beherrschungsvertrages statt. Diese bedarf gem. § 295 AktG grundsätzlich der Zustimmung der Hauptversammlung des abhängigen Unternehmens, also der P-AG. Die Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers müssen jedoch (in Abweichung vom allgemeinen Prinzip der § 414 BGB, § 415 BGB) bei einer Gesamtrechtsnachfolge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der darin stets verbundenen Auswechslung ihres Vertragspartners nicht zustimmen. Konsequenterweise ist § 295 AktG nicht zugunsten des abhängigen Unternehmen anwendbar, wenn das beherrschte Unternehmen übertragender Rechtsträger bei einer Verschmelzung ist.
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3. Ergebnis |
| Damit ist der Beherrschungsvertrag zwischen der D-AG und der P-AG nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die X-AG übergangen. Die X-AG ist nun herrschendes Unternehmen der P-AG und hat folglich ein Weisungsrecht nach § 308 Abs. 1 AktG gegenüber dem Vorstand der P-AG. |
Die D-AG ist Mehrheitsgesellschafterin der P-AG. Zwischen der D-AG und der P-AG besteht ein Beherrschungsvertrag mit der D-AG als herrschendem und der P-AG als beherrschtem Unternehmen.