III. Wel­che Wir­kung hat die Ver­schmel­zung?

2. Fall: Der wech­selnde Herr­scher

Die D-AG ist Mehr­heits­ge­sell­schaf­te­rin der P-AG. Zwi­schen der D-AG und der P-AG be­steht ein Be­herr­schungs­ver­trag mit der D-AG als herr­schen­dem und der P-AG als be­herrsch­tem Un­ter­neh­men.

Im Ja­nuar 2009 wird die Ver­schmel­zung der P-AG auf die X-AG von den Haupt­ver­samm­lungen bei­der Ge­sell­schaf­ten be­schlos­sen. Der Vor­stand der D-AG möchte wis­sen, ob die D-AG nun wei­sungs­be­fugt ist ge­gen­über dem Vor­stand der X-AG.

Ab­wand­lung: Wie ist es, wenn die D-AG auf die X-AG ver­schmol­zen wird? Kann dann der Vor­stand der X-AG dem Vor­stand der P-AG Wei­sun­gen er­tei­len?

Lö­sungs­vor­schlag

Der Fall be­trifft die Fra­ge, in­wie­weit die Stel­lung als be­herrsch­tes bzw. herr­schen­des Un­ter­neh­men in ei­nem Ver­trags­kon­zern im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge ohne Zu­stim­mung der Haupt­ver­samm­lungen über­ge­hen kann.

I. Grund­fall: Wei­sungs­recht der D-AG ggü. dem Vor­stand der X-AG nach § 308 Abs. 1 AktG?

Ein Wei­sungs­recht be­steht nur, wenn zwi­schen der D-AG und der X-AG ein Be­herr­schungs­ver­trag nach § 291 AktG be­steht. Ein sol­cher wurde nicht zwi­schen die­sen Par­teien ge­schlos­sen, son­dern nur zwi­schen der D-AG und der P-AG.

Die Stel­lung der P-AG als be­herrsch­tes Un­ter­neh­men könnte aber auf die X-AG über­ge­gan­gen sein.

1. Über­gang des Be­herr­schungs­ver­trags nach § 295 AktG?

Die Stel­lung der P-AG aus dem Be­herr­schungs­ver­trag könnte im Wege der Ver­trags­über­nahme auf die X-AG über­ge­gan­gen sein. Eine Ver­trags­über­nahme be­darf der Zu­stim­mung al­ler be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men.

Die Haupt­ver­samm­lungen ha­ben aber nicht über eine Än­de­rung des Be­herr­schungs­ver­tra­ges ab­ge­stimmt. So­mit ist die Stel­lung der P-AG aus dem Be­herr­schungs­ver­trag nicht nach § 295 AktG auf die X-AG über­ge­gan­gen.

2. Über­gang der "Be­herrsch­ten­stel­lung" nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG?

Die P-AG wurde gem. § 2 Nr. 1 UmwG auf die X-AG ver­schmol­zen. Gem. § 20 Abs. 1 Nr.1 UmwG ge­hen bei Ein­tra­gung der Ver­schmel­zung im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge das Ver­mö­gen der P-AG ein­schließ­lich der Ver­bind­lich­kei­ten, so­wie schuld­recht­li­che Ver­trä­ge, die sol­che be­grün­den, auf die X-AG über. Frag­lich ist, ob da­von auch der Be­herr­schungs­ver­trag er­fasst ist.

a. Be­herr­schungs­ver­trag als ver­pflich­ten­der Ver­trag?

Der Be­herr­schungs­ver­trag ist zwar ein Schuld­ver­hält­nis, dar­über hin­aus je­doch ein or­ga­ni­sa­ti­ons­recht­li­cher Ver­trag. Er be­wirkt beim be­herrsch­ten Un­ter­neh­men fak­tisch eine Sat­zungsän­de­rung, da der Ge­sell­schafts­zweck auf­grund des Wei­sungs­rechts durch den Kon­zernzweck über­lagert wird. Für eine sol­che Grund­lagen­ent­schei­dung ist die Zu­stim­mung der Haupt­ver­samm­lung er­for­der­lich.

b. Zu­stim­mung zur Ver­schmel­zung als Zu­stim­mung zum Be­herr­schungs­ver­trag?

Der Zu­stim­mungs­be­schluss der An­teils­in­ha­ber über die Ver­schmel­zung wurde wird mit der für Grund­lagen­ent­schei­dun­gen er­for­der­li­chen 3/4 Mehr­heit be­schlos­sen (§ 65 Abs. 1 S. 1 UmwG). Je­doch kann al­lein der Zu­stim­mung zur Ver­schmel­zung keine Zu­stim­mung zur Über­nahme des Be­herr­schungs­ver­tra­ges ent­nom­men wer­den. Viel­mehr muss dazu ein ge­son­der­ter Än­de­rungs­be­schluss gem. § 295 AktG ge­fasst wer­den.

c. Zwi­schen­er­geb­nis

Da­mit ist die Stel­lung als be­herrsch­tes Un­ter­neh­men des Be­herr­schungs­ver­trag zwi­schen der D-AG und der P-AG nicht von der Ge­samt­rechts­nach­folge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG er­fasst und geht nicht auf die X-AG über.

Dement­spre­chend steht der D-AG auch kein Wei­sungs­recht gem. § 308 Abs. 1 AktG aus dem Be­herr­schungs­ver­trag ge­gen­über dem Vor­stand der X-AG zu.

II. Ab­wand­lung: Wei­sungs­recht der X-AG ggü. dem Vor­stand der P-AG nach § 308 Abs. 1 AktG?

Ein Wei­sungs­recht be­steht nur, wenn zwi­schen der X-AG und der P-AG ein Be­herr­schungs­ver­trag nach § 291 AktG be­steht. Ein sol­cher wurde nicht zwi­schen die­sen Par­teien ge­schlos­sen, son­dern nur zwi­schen der D-AG und der P-AG. Die­ser Be­herr­schungs­ver­trag könnte aber auf die X-AG über­ge­gan­gen sein.

1. Über­gang der "Be­herr­scher­stel­lung" nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG?

Die D-AG wurde auf die X-AG ver­schmol­zen. Frag­lich ist, ob gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der Be­herr­schungs­ver­trag im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge von der D-AG auf die X-AG über­ge­gan­gen ist.

Nicht von der Ge­samt­rechts­nach­folge er­fasst sind Po­si­tio­nen des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers, die kraft Na­tur der Sa­che oder we­gen ent­ge­gen­ste­hen­der Vor­schrif­ten nicht über­tra­gen wer­den kön­nen. Dazu zäh­len z.B. höchst­per­sön­li­che Rechte oder Or­gan­stel­lun­gen des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers. Die Stel­lung als herr­schen­des Un­ter­neh­men ist je­doch nicht höchst­per­sön­lich in die­sem Sin­ne.

Die Rechts­na­tur des Be­herr­schungs­ver­trag als Or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­trag steht ei­nem Über­gang da­her nicht ent­ge­gen, wenn der über­tra­gende Rechts­trä­ger herr­schen­des Un­ter­neh­men (d.h. nicht wie im Grund­fall be­herrsch­tes Un­ter­neh­men) ist.

Da­her geht die be­herr­schende Stel­lung der D-AG mit der Ver­schmel­zung auf die X-AG über.

2. Zu­stim­mung nach § 295 AktG er­for­der­lich?

Durch die Aus­wechs­lung des herr­schen­den Un­ter­neh­mens fin­det fak­tisch eine Än­de­rung des Be­herr­schungs­ver­tra­ges statt. Diese be­darf gem. § 295 AktG grund­sätz­lich der Zu­stim­mung der Haupt­ver­samm­lung des ab­hän­gi­gen Un­ter­neh­mens, also der P-AG.

Die Gläu­bi­ger des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers müs­sen je­doch (in Ab­wei­chung vom all­ge­mei­nen Prin­zip der § 414 BGB, § 415 BGB) bei ei­ner Ge­samt­rechts­nach­folge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der darin stets ver­bun­de­nen Aus­wechs­lung ih­res Ver­trags­part­ners nicht zu­stim­men.

Kon­se­quen­ter­weise ist § 295 AktG nicht zu­guns­ten des ab­hän­gi­gen Un­ter­neh­men an­wend­bar, wenn das be­herrschte Un­ter­neh­men über­tra­gen­der Rechts­trä­ger bei ei­ner Ver­schmel­zung ist.

3. Er­geb­nis

Da­mit ist der Be­herr­schungs­ver­trag zwi­schen der D-AG und der P-AG nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die X-AG über­gan­gen. Die X-AG ist nun herr­schen­des Un­ter­neh­men der P-AG und hat folg­lich ein Wei­sungs­recht nach § 308 Abs. 1 AktG ge­gen­über dem Vor­stand der P-AG.

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