III. Welche Wirkung hat die Verschmelzung?
1. Fall: Schwierige Folgen
Die X-AG soll auf die Y-GmbH verschmolzen werden.
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I. Ausklammerung des Patents |
Gem. § 2 Nr. 1 UmwG geht bei der Verschmelzung zur Aufnahme das Vermögen des aufnehmenden Rechtsträgers als Ganzes auf den übernehmenden Rechtsträger über. Diese Gesamtrechtsnachfolge tritt automatisch mit Eintragung in das zuständige Register ein (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Es ist nicht mit der Gesamtrechtsnachfolge vereinbar, einzelne Vermögensobjekte des übertragenden Rechtsträgers, hier das Patent der X-AG, auszuklammern. Außerdem erlischt die X-AG mit Eintragung der Verschmelzung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Wenn A das Patent erwerben möchte, muss dies folglich vor der Verschmelzung geschehen im Wege der Einzelrechtsnachfolge. |
II. Übergang des Kommissionsvertrages |
Fraglich ist, ob der Kommissionsvertrag nach § 20 Abs. 1 Nr.1 UmwG auf die Y-GmbH übergegangen ist. Die Gesamtrechtsnachfolge erfasst das Vermögen und die Verbindlichkeiten der X-AG. Schuldverhältnisse, die diese begründen gehen grds. auch auf den übernehmenden Rechtsträger, die Y-GmbH, über (ebenso Umkehrschluss aus § 21 UmwG). Ausnahmen bilden höchstpersönliche Rechte und Pflichten. Die Einkaufskommission ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag auf den nach § 675 Abs. 1 BGB die Regelungen zum Auftrag Anwendung finden. Der Verweis schließt § 664 BGB, der eine Unübertragbarkeit der Ausführung des Auftrages regelt aus, sodass die Geschäftsbesorgung keine höchstpersönliche Pflicht darstellt und damit übertragbar ist. Somit geht der Kommissionsvertrag auf die Y-GmbH über gem § 20 Abs. 1 Nr.1 UmwG.
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III. Stellung des Vorstandes nach der Verschmelzung |
Die Gesamtrechtsnachfolge nach § 20 Abs. 1 Nr.1 UmwG erfasst nur das Vermögen und die Verbindlichkeiten der X-AG, nicht aber die Organstellung des V als Vorstand. Mit der Eintragung der Verschmelzung erlischt die X-AG und damit endet auch die Bestellung des V als ihr Vorstand. Von der Bestellung ist das Anstellungsverhältnis zwischen V und der X-AG zu unterscheiden. Dieses ist eine Schuldverhältnis der X-AG, welches nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Y-GmbH übergeht. Allerdings kann das Anstellungsverhältnis trotzdem enden, wenn es auflösend bedingt abgeschlossen wurde (§ 158 Abs. 2 BGB) oder aus wichtigem Grund gekündigt wird. Die Verschmelzung stellt grds. keinen soclhen wichtigen Grund dar, jedoch der Verlust der Organstellung.
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IV. Wirkung der Verschmelzung auf die Prokura |
Nach einer Ansicht wird die Prokura nicht übertragen. Die Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht, die nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts erteilt werden kann, § 48 Abs. 1 HGB. Die Prokura des P ist für die X-AG erteilt worden. Folglich kann nicht angenommen werden, dass sie auch für die Y-GmbH gelten soll. Nach einer anderen Ansicht geht die Prokura über. Eine Prokura erlischt nur durch Widerruf, § 52 Abs. 1 HGB, oder Erlöschen des der Prokura zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB. Das Anstellungsverhältnis des P geht jedoch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Y-GmbH über. Eine Prokura erlischt nicht durch Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts (§ 52 Abs. 3 HGB). Damit ist auch das Erlöschen der X-AG im Rahmen der Verschmelzung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG für die Prokura des P unschädlich.
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V. Wirkung der Verschmelzung auf die Arbeitsverhältnisse |
Die Arbeitsverhältnisse gehen gem. § 324 UmwG, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB (Übergang eines (Teil)betriebes) bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG (Auffangregel) über. Gem. § 324 UmwG, 613a Abs. 4 S. 1 BGB genießen die Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers Kündigungsschutz. Eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG bleibt unberührt. Den Arbeitnehmern steht ein Widerspruchsrecht zu, was jedoch zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses führt, da der übertragende Rechtsträger nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erlischt. Als Auffanglösung bleibt die ordentliche Kündigung nach § 622 BGB. |