V. Wie erfolgt der Minderheitenschutz?
Fall: Der schwierige Vater
Die A-GmbH betreibt eine Großtankstelle mit Reparaturwerkstätte. An der A-GmbH sind A mit 10 % und dessen Söhne S1 und S2 mit jeweils 45 % beteiligt. Im Dezember 2008 beruft S1 als Geschäftsführer der A-GmbH ordnungsgemäß eine Gesellschafterversammlung ein, auf der die Abspaltung der Reparaturwerkstätte auf die B-GmbH, dessen Alleingesellschafter B ist, beschlossen werden soll. S1 und S2 stimmen für die Abspaltung. A verweigert jedoch seine Zustimmung. Aus dem Abspaltungsvertrag hat er entnommen, dass im Gesellschaftsvertrag der B-GmbH folgende Regelung gilt:
Hat die A-GmbH der Abspaltung auf die-B-GmbH wirksam zugestimmt?
Lösungsvorschlag
I. Zustimmungserfordernis der A-GmbH
Die Abspaltung ist nur wirksam, wenn die Gesellschafter der A-GmbH dieser zugestimmt haben (§ 125 S. 1 UmwG i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 UmwG). Nach § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG kann ein solcher Spaltungebeschluss nur in einer Gesellschafterversammlung gefasst werden. Im Dezember hatte der Geschäftsführer S1 zu einer solchen ordnungsgemäß einberufen.
II. Erforderliche Mehrheit
Die erfoderliche Mehrheit des Zustimmungsbeschlusses bestimmt sich nach der Rechtsform des beteiligten Rechtsträgers. Bei der A-GmbH ist gem. § 125 S. 1 UmwG i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 UmwG eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
S1 und S2 haben mit zusammen 90% der Stimmen der Abspaltung zugestimmt.
Damit ist die erforderliche Mehrheit eingehalten.
III. Zusätzliche Zustimmung des A erforderlich?
Nur A hat nicht der Abspaltung zugestimmt. Fraglich ist, ob die Zustimmung von S1 und S2 für die Wirksamkeit der Abspaltung ausreicht oder auch eine Zustimmung des A erforderlich ist.
1. Zustimmung des A nach § 13 Abs. 2 UmwG?
Gem. § 125 S. 1 UmwG i.V.m. § 13 Abs. 2 UmwG bedarf der Spaltungsbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des A, wenn die Abtretung der Anteile der A-GmbH als übertragender Rechtsträger von seiner Genehmigung abhängig ist. Dies wäre z.B. der Fall, wenn im Gesellschaftsvertrag der A-GmbH eine Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG vereinbart wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Somit ist die Zustimmung des A nicht nach § 125 S. 1 UmwG i.V.m. § 13 Abs. 2 UmwG erforderlich.
2. Zustimmung des A nach § 50 Abs. 2 UmwG?
Gem. § 125 S. 1 UmwG i.V.m. § 50 Abs. 2 UmwG bedarf der Spaltungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft der Zustimmung des A, wenn durch die Abspaltung auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Minderheitsrechte des A oder besonderen Rechte in der Geschäftsführung der Gesellschaft, bei der Bestellung der Geschäftsführer oder hinsichtlich eines Vorschlagsrechts für die Geschäftsführung beeinträchtigt werden.
Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtich.
Folglich ist die Zustimmung des A nicht nach § 125 S. 1 UmwG i.V.m. § 50 Abs. 2 UmwG erforderlich.
3. Zustimmung des A nach § 53 Abs. 3 GmbHG?
Gem. § 53 GmbHG kann eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
a) Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 GmbHG?
Das UmwG enthält in den §§ 46 ff. UmwG und § 138 ff. UmwG besondere Regelungen für eine Spaltung unter Beteiligung einer GmbH. Zudem ist eine Zustimmung einzelner Gesellschafter erforderlich in den Fällen des § 13 Abs. 2 UmwG und § 50 Abs. 2 UmwG. Fraglich ist, ob dann noch ein Rückgriff auf das GmbHG nötig und möglich ist.
Der Wortlaut des UmwG lässt jedoch nicht erkennen, dass die Regelungen des UmwG bzgl. Zustimmungserfordernissen abschließend sein sollen. Außerdem würden Gesellschaftern sonst gegen ihren Willen zusätzliche Leistungspflichten auferlegt werden können.
Somit ist § 53 GmbHG zum Schutz der Gesellschafter anwendbar.
b) Tatbestand des § 53 Abs. 3 GmbHG
Durch die Abspaltung der Werkstatt würden A, S1 und S2 nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 UmwG Anteile an der B-GmbH gewährt. Sie werden dadurch Gesellschafter der B-GmbH.
Im Gesellschaftsvertrag der B-GmbH werden alle Gesellschafter verpflichtet auf Aufforderung des Geschäftsführers, der Gesellschaft ein zinsloses Darlehen i.H.v. mindestens 50.000 € für die Zeit von drei Jahren zu gewähren. Dies gilt dann auch für A, S1 und S2. Folglich würde A durch die Abspaltung eine Leistungspflicht aufgedrängt.
Damit bedarf der Zustimmungsbeschluss der A-GmbH gem. § 53 GmbHG auch der Zustimmung des A.
A hat seine Zustimmung jedoch verweigert.
IV. Ergebnis
Somit hat die A-GmbH der Abspaltung auf die-B-GmbH nicht wirksam zugestimmt.