VI. Wie werden Gläubiger geschützt?
1. Fall: Der unerwünschte Kredit
Die M-AG stellt Automobile her. Anfang 2004 beschließt der Vorstand der M-AG, zur Erhöhung der Effizienz und der Gewinntransparenz die Herstellung von Sport- und Geländewagen jeweils in eigenständigen Tochtergesellschaften zu bündeln. Dies soll durch Ausgliederung der beiden Bereiche gem. §§ 123 ff. UmwG auf zwei bereits bestehende Tochtergesellschaften der M-AG geschehen; die S-GmbH erhält die Aktiva und Passiva für den Sportwagenbereich und die G-GmbH für den Geländewagenbereich. Die Eintragung der Ausgliederungen in das Register der M-AG erfolgt am 30.08.2007. Anfang Mai 2008 gerät die M-AG aufgrund großer Absatzprobleme bei den Mittelklasse-PKW in eine wirtschaftliche Schieflage. Die B-Bank verlangt daraufhin von der G-GmbH die Rückzahlung eines der M-AG im Jahr 2003 gewährten und im April 2008 fällig gewordenen Kredites i.H.v. 500 Mio. €. Diese wendet ein,
dass sie erstens keine vertragliche Beziehung zu der B-Bank habe.
lm Übrigen sei der 500 Mio. €-Kredit zum Zeitpunkt der Ausgliederung nicht fällig gewesen.
Außerdem übersteige die Kreditsumme das tatsächlich auf sie übergegangene Nettoausgliederungsvermögen i.H.v. 250 Mio. € bei Weitem; B möge sich doch an die S-GmbH halten, die im Wege der Ausgliederung ein Nettovermögen i.H.v, 750 Mio. € erhalten habe.
Kann die B von der G-GmbH Rückzahlung des Darlehens verlangen?
Lösungsvorschlag
Ein Anspruch der B gegen die G-GmbH auf Rückzahlung des Darlehens könnte sich aus § 488 Abs. 1 BGB ergeben.
I. Dann müsste ein wirksamer Darlehensvertrag bestehen. Die B hat mit der G-GmbH keinen Vertrag geschlossen, sondern nur mit der M-AG. Hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vertrages bestehen keine Bedenken.
II. Die G-GmbH müsste für die Darlehensforderung der B gegen die M-AG einstehen müssen.
Gem. § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, als Gesamtschuldner (§ 431 BGB).
1. An Spaltung beteiligter Rechtsträger
Die G-GmbH ist als übernehmender Rechtsträger an einer Ausgliederung beteiligt. Damit fällt sie nach § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG in die Gruppe der haftenden Gesamtschuldner.
2. Verbindlichkeit der übertragenden Rechtsträgers
Die gesamtschuldnerische Haftung bezieht sich gem. § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG auf eine Verbindlichkeit des übertragenden Rechtsträgers.
B verlangt die Rückzahlung des Darlehens i.H.v. 500 Mio. €, welches sie im Jahre 2003 der M-AG gewährte. Die G-GmbH hat in Folge einer Ausgliederung zwar nicht diese Verbindlichkeit erhalten, jedoch andere Vermögenswerte.
Damit ist die M-AG übertragender Rechtsträger und die Darlehensforderung entsprechend eine Verbindlichkeit des übertragenden Rechtsträgers.
3. Begründung vor Wirksamwerden der Spaltung
Gem. § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG muss die Verbindlichkeit vor Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sein.
Die Darlehensforderung wird mit Abschluss des Darlehensvertrages 2003 begründet.
Eine Ausgliederung wird wirksam, sobald sie beim übertragenden Rechtsträger, also der M-AG, eingetragen ist, § 131 Abs. 1 UmwG. Die Eintragung erfolgte am 30.08.2007, womit sie ihre Wirkungen entfaltet.
Die Darlehensforderung ist damit vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden.
4. Frist
Gem. § 133 Abs. 3 UmwG haften diejenigen Rechtsträger, denen Verbindlichkeiten nach § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 -5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Das Darlehen der B an die M-AG wurde im Wege der Ausgliederung nicht der G-GmbH zugewiesen. Damit haftet die G-GmbH nicht unbegrenzt gesamtschuldnerisch für diese Verbindlichkeit, sondern nur für fünf Jahre ab der Wirksamkeit der Spaltung.
Die Spaltung wurde am 30.08.2007 wirksam (s.o.). Damit haftet die G-GmbH bis zum 30.08.2012 für die Verbindlichkeit mit. Die Nachhaftungsfrist ist somit noch nicht abgelaufen.
Der Rückzahlungsanspruch müsste noch in einer nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 -5 BGB bezeichneten Art festgestellt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt werden.
5. Erfordernis der Fälligkeit der Darlehensforderung bei Ausgliederung?
Die G-GmbH wendet ein, dass der 500 Mio. €-Kredit zum Zeitpunkt der Ausgliederung nicht fällig gewesen sei. Fraglich ist, ob dies eine Mithaftung der G-GmbH ausschließen kann.
Sinn und Zweck des § 133 UmwG ist es die Gläubiger zu schützen. Sie haben keine Möglichkeit eine Spaltung zu verhindern. Dennoch treffen sie die Folgen der Spaltung: ihre Forderungen werden auf andere (evtl. weniger vermögende) Rechtsträger übertragen oder die Haftungsmasse verringert sich, indem Vermögen im Wege der Spaltung auf andere Rechtsträger übertragen wird. § 133 UmwG soll die Gläubiger für fünf Jahre so stellen als sei die Spaltung noch nicht vollzogen. Dabei ist allein entscheidend, wann die Forderung begründet worden ist. Wurde sie vor der Wirksamkeit der Spaltung begründet, ist der Gläubiger schutzwürdig, da er nichts gegen die Spaltung unternehmen konnte. Wurde die Forderung nach Wirksamkeit der Spaltung begründet, ist der Gläubiger nicht schutzwürdig, da er von dem erhöhten Ausfallrisiko und der verringerten Haftungsmasse durch die Spaltung Kenntnis hatte.
Auf die Fälligkeit der Forderung kommt es damit nicht an.
Folglich kann sich die G-GmbH nicht darauf berufen, dass der Kredit zum Zeitpunkt der Ausgliederung noch nicht fällig war.
6. Begrenzung der Mithaftung?
Die G-GmbH wendet ein, dass die Kreditsumme das tatsächlich auf sie übergegangene Nettoausgliederungsvermögen i.H.v. 250 Mio. € bei Weitem übersteigt. Fraglich ist, ob dies eine Haftung der G-GmbH beschränken kann.
Im UmwG ist keine ausdrückliche Regelung über eine solche Begrenzung zu finden. Die Entstehungsgeschichte zeigt auch, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Beschränkung der Mithaftung verzichtet hat.
Nach Art. 12 Abs. 3 der SpaltungsRL haften die begünstigten Gesellschaften für Verpflichtungen als Gesamtschuldner, soweit ein Gläubiger von der Gesellschaft, auf welche die Verpflichtung nach dem Spaltungsplan übertragen wurde, keine Befriedigung erlangt hat. Die Mitgliedstaaten können diese Haftung auf das jeder dieser Gesellschaften mit Ausnahme der Gesellschaft, auf die die Verpflichtung übertragen wurde, zugeteilte Nettoaktivvermögen beschränken. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Alo kann sich die G-GmbH nicht darauf berufen, dass die Kreditsumme das tatsächlich auf sie übergegangene Nettoausgliederungsvermögen i.H.v. 250 Mio. € bei Weitem übersteigt.
7. Vorrangige Haftung der S-GmbH?
Die G-GmbH wendet ein, dass sich B an die S-GmbH halten solle, die im Wege der Ausgliederung ein Nettovermögen i.H.v. 750 Mio. € erhalten hat.
Die G-GmbH haftet nach § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG als Gesamtschuldnerin für die Verbindlichkeit (s.o.). Zwar haftet die S-GmbH ebenso als Gesamtschuldnerin, jedoch ist nach § 421 BGB der B überlassen von welchem Gesamtschuldner sie die Leistung fordert.
Damit kann die G-GmbH die B nicht auf die S-GmbH verweisen.
III. Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs: Die Rückzahlungsforderung ist im April 2008 auch fällig geworden.
IV. Ergebnis
Damit haftet die G-GmbH gem. § 133 Abs. 1 UmwG i.V.m. § 421 BGB gesamtschuldnerisch für die Darlehensrückzahlung i.H.v. 500 Mio. €.
B steht ein Anspruch gegen die G-GmbH auf Rückzahlung des Darlehens aus § 488 Abs. 1 BGB zu.