IV. Wie wer­den Min­der­hei­ten ge­schützt?

Fall: Ve­reinfa­chung zu Las­ten Drit­ter?

M ge­hö­ren 80% der Ak­tien an der A-AG und an der B-AG. Er will künf­tig „nur noch eine Ge­sell­schaft haben“. An der A-AG ist X mit 15% und Y mit 5% be­tei­ligt. M liegt mit X im Streit, wes­halb an­zu­neh­men ist, dass sich X ge­gen diese Pläne wen­den wird.

a) Wie kann die Trans­ak­tion durch­ge­führt wer­den, ohne dass X we­sent­lich blo­ckie­ren kann?

b) Was kann X un­ter­neh­men, um seine fi­nanzi­el­len In­ter­es­sen zu schüt­zen?

c) Wie kön­nen die fi­nanzi­el­len In­ter­es­sen von Y ge­wahrt blei­ben, falls X „et­was rausholt“?

I. Mög­lich­kei­ten die Trans­ak­tion durch­zu­füh­ren

M kann ent­we­der die A-AG auf die B-AG zur Auf­nahme ver­schmel­zen gem. § 2 Nr. 1 UmwG oder die B-AG auf die A-AG. Wird die B-AG auf die A-AG über­tra­gen, kann der an der A-AG be­tei­ligte X An­fech­tungs­klage ge­gen den Zu­stim­mungs­be­schluss er­he­ben mit der Be­grün­dung, dass den Ak­tio­nären der B-AG ein zu ho­hes Um­tausch­ver­hält­nis ge­währt wird. Wird je­doch die A-AG auf die B-AG über­tra­gen ist eine sol­che Klage aus­ge­schlos­sen gem. § 14 Abs. 2 UmwG. Eine An­fech­tung, die auf an­de­ren Be­schluss­män­geln be­ruht, bleibt un­be­rührt. Je­doch wird X bei der Ver­schmel­zung der A-AG auf die B-AG eine Mög­lich­keit des Blo­ckie­rens ge­nom­men.

II. Schutz der fi­nanzi­el­len In­ter­es­sen

X kann ver­su­chen das Um­tausch­ver­hält­nis zu ver­bes­sern, in­dem er eine bare Zu­zah­lung nach § 15 Abs. 1 UmwG ver­langt. Diese Zu­zah­lung steht al­len An­teil­in­ha­ber des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers zu, wenn das Um­tausch­ver­hält­nis der An­teile zu nied­rig be­mes­sen ist oder die Mit­glied­schaft an dem über­neh­men­den Rechts­trä­ger kei­nen aus­rei­chen­den Ge­gen­wert dar­stellt und eine dies­be­züg­li­che Klage we­gen § 14 Abs. 2 UmwG aus­ge­schlos­sen ist. Der rich­tige Rechts­weg ist das Spruch­ver­fah­ren nach § 1 Nr. 4 SpruchG.

III. Wir­kung des Spruch­ver­fah­rens

Die Ent­schei­dun­gen im Spruch­ver­fah­ren wir­ken gem. § 13 SpruchG für und ge­gen al­le. Hat X Er­folg, pro­fi­tiert so­mit au­to­ma­tisch auch Y da­von.
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