G. Wie sieht es mit dem Rechtsschutz im Umwandlungsrecht aus?
II. Wie werden Gläubiger geschützt?
Die A-AG soll auf die B-AG verschmolzen werden. Ein Aktionär der A-AG erhebt Anfechtungsklage gegen den Verschmelzungsbeschluss (1) wegen zu niedrigem Umtauschverhältnis und (2) wegen mangelhafter Information in der Hauptversammlung über die Angemessenheit des Ausgleichs. Ist der Beschluss ohne weiteres einzutragen? Falls nicht: Wie kann die Eintragung erreicht werden?
Zusatzfrage: Wie ist die Rechtslage, wenn Mängel des Verschmelzungsberichts gerügt werden – die Gesellschaft geltend macht, dass ihr ohne Vollzug gravierende Steuernachteile drohen?
Lösungsvorschlag
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Ausgangsfall: I. Eintragung ohne weiteres?
Die Verschmelzung wird nur eingetragen, wenn die Vertretungsorgane erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses nicht vorliegt, § 16 Abs. 2 UmwG. Eine solche Negativerklärung können die Vorstsände der A-AG und der B-AG jedoch nicht abgeben, da eine Anfechtungsklage gegen das zu niedrige Umtauschverältnis und wegen mangelner information der Aktionäre auf der Hauptversammlung wirksam erhoben wurde.
Es liegt auch keine notariell beurkundete Verzichtserklärung der klageberechtigten Aktionäre auf eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses vor nach § 16 Abs. 2 S. 2 aE UmwG.
Der Verschmelzungsbeschluss wird damit gem. § 16 Abs. 2 S. 2 UmwG nicht ohne weiteres eingetragen.
II. Unbedenklichkeitsverfahren
Eine Eintragung könnte trotzdem erreicht werden durch das sogenannte Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG. Dieses wird auf Antrag des Rechtsträgers eingeleitet. Das zuständige Prozessgericht prüft dann, ob die Ergebung der Klage der Eintragung entgegensteht und fasst einen entsprechenden Beschluss. Nach § 16 Abs. 3 S. 2 UmwG steht die Klage der Eintragung nicht entgegen, wenn die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder sonst wesentliche Nachteile für den Rechtsträger entstünden.
1. Anfechtungsklage wegen zu niedrigem Umtauschverhältnis
Eine Klage gestützt auch ein zu niedriges Umtauschverhältnis ist Aktionären des übertragenden Rechtsträgers gem. § 14 Abs. 2 UmwG versagt. Eine Verbesserung des Umtauschevrhältnisses ist nur in einem Spruchverfahren gem. § 15 Abs. 1 UmwG iVm SpruchG zu erreichen.
Diese Klage ist damit unzulässig. Sie steht einer Eintragung nicht entgegen.
2. Anfechtungsklage wegen mangelhafter Information
Die zweite Klage bezieht sich auf das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 AktG. Sie bezieht sicht auf eine mangelhafte Information über die Angemessenheit des Ausgleiches und zielt nicht auf eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses ab, sodass die Klage nicht wegen § 14 Abs. 2 UmwG, § 15 UmwG ausgeschlossen ist. Die Klage wäre damit zulässig.
Fraglich ist, ob die Klage offensichtlich unbegründet ist. Gem. § 243 Abs. 4 S. 2 AktG kann eine Anfechtungsklage nicht auf unzureichende Information über die Angemessenheit des Ausgleiches gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht. Gerade dies geschieht durch § 15 Abs. 1 UmwG.
Somit ist die Klage offensichtlich unbegründet und steht einer Eintragung nicht entgegen.
3. Ergebnis
Das Prozessgericht wird im Unbedenklichkeitsverfahren beschließen, dass die Anfechtungsklage der Eintragung nicht entgegensteht. Der Beschluss ersetzt die notwendige Negativerklärung und der Verschmelzungsbeschluss kann gem. § 16 Abs. 2 S. 1 UmwG eingetragen werden.
Zusatzfrage:
I. Eintragung ohne weiteres?
Wegen der anhängigen Anfechtungsklage kann eine Negativerklärung nicht abgegeben und der Verschmelzungsbeschluss damit nicht ohne weiteres eingetragen werden.
II. Unbedenklichkeitsverfahren
Fraglich ist, ob das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG doch zu einer Eintragung führt.
1. Unzulässigkeit oder offensichtliche Unbegründetheit der Klage
Diesmal ist die Klage auf Mängel des Verschmelzungsberichts gestützt. Sie ist damit nicht gem. § 14 Abs. 2 UmwG unzulässig oder offentsichtlich unbegründet.
2. Abwägung nach § 16 Abs. 3 S. 2 3. Var. UmwG
Nach § 16 Abs. 3 S. 2 3. Alt. UmwG ist das Unbedenklichkeitsverfahren jedoch auch erfolgreich, wenn im Rahmen einer Abwägung die Schwere der Rechtsverletzung der Abwendung von wesentliche Nachteilen für die Rechtsträger und Anteilsinhaber unterliegt. Der Mangel liegt in einem fehlerhaften Verschmelzungsbericht, die Nachteile für die Rechtsträger in gravierenden Steuernachteilen.
Der Verschmelzungsbericht informiert nach § 8 UmwG die Aktionäre und erläutert das Umtauschverhältnis. Jedoch kann auf ihn auch verzichtet werden gem. § 8 Abs. 3 UmwG. Er ist somit kein absolut zwingendes und zentrales Element einer Verschmelzung.
Die gravierenden Steuernachteile wirken sich jedoch negativ auf die wirtschaftliche Lage und evtl. sogar Existenz der Rechtsträger aus, was dann auf alle Anteilsinhaber zurückfällt.
Damit überwiegen in einer Abwägung nach § 16 Abs. 3 S. 2 3. Var. UmwG die schweren Nachteile für die Rechtsträger.
3. Ergebnis
Das Prozessgericht wird beschließen, dass die Klage einer Eintragung nicht entgegensteht.