I. Was gilt für den Gesellschaftsvertrag/ die Satzung?
Fall: Spielgemeinschaft: konkludenter Haftungsausschluss?
A, B, C und D spielen gemeinsam Lotto. Jeder zahlt 1/4 des Loses, das dann im wöchentlichen Wechsel von A, B, C und D zur Annahmestelle gebracht wird. Jede Woche wird die selbe Zahlenkombination getippt. Eines Tages werden die von der Spielgemeinschaft getippten Zahlen gezogen, so dass auf das Los ein Rekordgewinn von vier Millionen Euro entfallen würde. Dummerweise hatte C aufgrund beruflicher Termine vergessen, das Los abzugeben, so dass kein Gewinn ausgezahlt wird. A, B und D verlangen Zahlung von 4 Millionen Euro als Schadensersatz an die Spielgemeinschaft. |
| Lösungsvorschlag |
| Ein Anspruch der Spielgemeinschaft aus A, B, C und D vertreten durch A, B und D gegen C auf Zahlung von 4 Millionen Euro könnte sich aus § 280 Abs. 1 BGB, § 705 BGB, § 710 BGB ergeben. |
| I. Die Haftung des C könnte nach § 762 BGB ausgeschlossen sein. |
Dann müsste die Übernahme des Spieleinsatzes für eine Lottospielgemeinschaft ihrerseits bereits ein "Spiel" im Sinne von § 762 BGB sein. Die Erfolgsaussichten eines solchen Vertrages hängen jedoch gerade nicht vom Glück ab - es handelt sich nur um ein Nebengeschäft im Vorfeld, das der Durchführung des Spieles dient. Allerdings treffen den Auftraggeber die gleichen Verbindlichkeiten, als ob er selbst spielen würde. Er wäre konkret verpflichtet, dem Beauftragten den Einsatz zu zahlen, während dieser dem Spielanbieter gegenüber gerade nicht zur Einsatzleistung verpflichtet wäre. Seine Lage wäre daher derjenigen eines unmittelbar Spielbeteiligten vergleichbar. Dies bedeutet, dass eine Pflicht nach § 762 BGB auch im Innenverhältnis zu einem Beauftragten nicht bestehen darf, wenn jemand einen anderen beauftragt, bei einem staatlich nicht genehmigten Spiel mitzuspielen (RGZ 51, 156). Soweit es hingegen um ein erlaubtes Spiel geht, würde auch der unmittelbar Spielende zur Einsatzleistung verpflichtet. Daher kann für denjenigen, der für einen oder mehrere andere an einem staatlich genehmigte Lotterie oder Ausspielung teilnehmen soll, nichts anderes gelten. Die Gleichstellung von unmittelbar und mittelbar Spielbeteiligten führt hier dazu, dass der Auftraggeber – ebenso wie gemäß § 763 BGB der Spieler – rechtswirksam verpflichtet werden kann (vgl. RGZ 93, 348). |
| II. Weiterhin müsste zwischen A, B, C und D ein Schuldverhältnis in Form eines Gesellschaftsvertrages (§ 705 BGB) bestehen. |
Dann müsste zwischen A, B, C und D ein Vertrag geschlossen worden sein, durch welchen diese sich zur nicht nur vorübergehenden Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes durch Erbringung eigener Beiträge verpflichtet haben. A, B, C und D wollten sich verbindlich zu einer Gesellschaft zusammenzuschließen. Dabei sollte derjenige, der den Schein einzureichen hatte, als vertretungsberechtigter Geschäftsführer (§ 710 BGB) auftreten. Ohne eine solche Konstruktion hätte es etwa auch keine (Rechts-)Pflicht gegeben, einen auf die Spielgemeinschaft oder den in ihrem Auftrag Handelnden entfallenden Spielgewinn, wie verabredet auf die Mitglieder der Spielgemeinschaft zu verteilen (BGH, Urt. v. 14.10.1954 – 4 StR 229/54, LM Nr. 19 zu § 266 StGB). Eine solche Verpflichtung besteht sogar, wenn einzelne Mitspieler ihren Beitrag im Zeitpunkt der Ausspielung noch nicht geleistet hatten (vgl. BGH WM 1968, 376). Weiterhin sollen die Mitspieler auch zur Leistung der versprochenen Spieleinsätze rechtlich verpflichtet sein; da einer von ihnen in Vorlage treten sollte und daher den verabredeten Einsatz bereits bei der Lotto- oder Totoannahmestelle einbezahlt hat. Durch die Pflicht zur Erbringung des Einsatzes, die auf grundsätzlich unbestimmte Zeit angelegte Struktur und die Absicht gemeinsam zu spielen und etwaige Gewinne zu verteilen haben A, B, C und D daher eine BGB-Gesellschaft begründet. |
| III. C müsste eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt haben. |
Nach der Abrede zwischen A, B, C und D musste C den Lottoschein mit den verabredeten Zahlen einreichen. Dies hat er nicht getan und dadurch seine Leistungspflicht zur Einreichung des Scheines verletzt. (Wichtig: Der BGH bejaht einerseits einen rechtsverbindlichen Gesellschaftsvertrag, leitet aber die Pflicht zur Abgabe des Spielscheins nicht aus diesem ab, sondern stellt insoweit auf ein etwaiges daneben bestehendes Auftragsverhältnis (§ 663 BGB) ab - lehnt aber insoweit den Rechtsbindungswillen ab. Diese Lösung scheint aber sehr konstruiert - denn zur Erreichung des Gesellschaftszwecks (Teilnahme am Lottospiel) gehört zwingend die Abgabe des Spielscheins. Wenn man der Gesellschaft als solcher Rechtsverbindlichkeit zuspricht, muss dies auch für die Pflicht zur Einreichung des Spielscheins gelten.) |
| IV. C müsste diese Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. |
| C hat nach § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hier ist durch § 708 BGB ein anderer Maßstab, nämlich die eigenübliche Sorgfalt bestimmt. Nach § 277 BGB schließt aber auch diese nicht die Haftung für grobe Fahrlässigkeit aus. Die Nichteinreichung des Spielscheines verstieß gegen die jedermann ersichtlichen Mindestpflichten, war also grob fahrlässig. Daher hatte C die Pflichtverletzung auch zu vertreten. |
| V. Jedoch könnte ein konkludenter Haftungsausschluss vereinbart worden sein. |
Würde man eine Haftung des beauftragten Mitspielers annehmen, so würde dies für ihn ein außerordentliches Schadensersatzrisiko mit sich bringen, sollte er es einmal vergessen, den Wettschein abredegemäß auszufüllen und abzugeben. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass aus einem solchen Fehler ein erheblicher Schaden erwächst – ebenso wie die Chance eines hohen Gewinns – sehr klein. Wenn aber doch ein Schaden eintritt, kann dieser eine außergewöhnliche Höhe erreichen. Die Ersatzpflicht hätte in diesen Fällen für den beauftragten Spieler vielfach eine Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge; jedenfalls würde sie ihn ungleich härter treffen, als wenn den Mitspielern ein Ersatzanspruch wegen des entgangenen Spielgewinns, mit dem sie nicht ernsthaft rechnen konnten versagt wird. Im Allgemeinen ist allerdings ein entgangener Gewinn nicht weniger schadensersatzwürdig als der Verlust bereits vorhandener Vermögenswerte. Doch handelt es sich in den Fällen der vorliegenden Art nicht um einen "normalen" Gewinn, der – wie etwa ein entgangener Arbeitsverdienst oder der entgangene Gewinn eines Gewerbetreibenden – durch einen in etwa gleichwertigen Einsatz "verdient" war und mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Sondern zu ersetzen wäre ein Spielgewinn, der, soweit es die höheren Gewinnklassen betrifft, nur einen unverhältnismäßig geringen Einsatz gekostet hat und für den Gewinner, wenn er eingetreten wäre, einen ganz außerordentlichen – zwar erhofften, aber gar nicht zu erwartenden – Glücksfall bedeutet hätte. Eine Spielgemeinschaft wird – abgesehen von dem Motiv, Spannung und Erfolg oder Misserfolg des Spiels gemeinsam zu erleben – meist mit dem Ziel verabredet, durch den erhöhten Einsatz die geringe Gewinnchance etwas zu erweitern. Dagegen liegt es völlig außerhalb der Vorstellung der Beteiligten, dass sich aus ihrem Zusammenschluss für einen von ihnen ein – unter Umständen existenzvernichtende – Schadensersatzpflicht ergeben könnte. Keiner der Spieler würde, falls die Frage im voraus bedacht und ausdrücklich erörtert würde, ein solches Risiko übernehmen oder es den Mitspielern zumuten. Der zur Tippabgabe verpflichtete Mitspieler würde somit ungleich stärker einem Haftungsrisiko ausgesetzt als jegliche andere Mitspieler, ohne dass er irgendeine Absicherung auf seiner Seite hätte. Auch ein Glücksspiel, bei dem hohe Gewinne in Aussicht stehen, bleibt ein Spiel, d.h. freies, außerhalb wirtschaftlicher Zwecke und Notwendigkeiten stehendes Handeln, womit ein rechtlicher Zwang und Schadensersatz, wie er sonst zum Schutz wesentlicher Interessen und Güter notwendig ist, nicht vereinbar wäre. Anders ist es nur dort, wo das Glücksspiel von geschäftlichen Zwecken überlagert ist, etwa bei einem Spielbeauftragten, der – wie insbesondere die Lottoannahmestellen – für die Durchführung des Spieleinsatzes ein Entgelt bekommt, mithin eine andere Nähe zum Veranstalter und eine "bindendere Pflicht" innehat (vgl. RGZ 93, 348), oder wenn beispielsweise mehrere Kaufleute sich aufgrund planmäßig spekulativer Überlegungen zusammengetan haben und mit besonders hohen Einsätzen "spielen". Mangels besonderer Umstände ist in der Abrede von A, B, C und D mithin ein konkludenter Haftungsausschluss zugunsten des jeweils für die Gesellschaft auftretenden Gesellschafters im Hinblick auf die entgangenen Spielgewinne vereinbart, sodass im konkreten Fall der C von der Haftung befreit ist. |
| Ergebnis |
Die Gesellschaft und A, B und D haben keinen Anspruch gegen C auf Zahlung von 4 Millionen €. (vertiefend BGH, Urt. v. 16.5.1974, NJW 1974, 1705) |