6. Kapitel: Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?
H. Welche Besonderheiten gelten bei der Publikums-KG?
Insbesondere im Bereich von Kapitalanlagegesellschaften gibt es Kommanditgesellschaften, die eine sehr große, bisweilen unbestimmte Zahl von Kommanditisten aufnehmen können. Diese Publikumsgesellschaften (idR GmbH & Co.KG) sind daher in ihrem Gesellschafterbestand den Aktiengesellschaften angenähert.
Wegen der besonderen Gefahren solcher Publikumsgesellschaften mit Kapitalanlagecharakter, welchen im AG-Recht durch spezielle Anleger-Schutzvorschriften begegnet wird, hat die Rechtsprechung Sonderregeln entwickelt:
- Beitritte infolge fehlerhafter Kapitalanlage-Prospekte führen zu Ersatzansprüchen aus c.i.c. sowohl gegen den Komplementär (idR GmbH) als auch persönlich gegen die Initiatoren der Gesellschaft (vgl. § 311 Abs. 3 BGB). Die Gesellschaft, welche von der Haftungsmasse weitgehend von den "unschuldigen" Anlegern repräsentiert wird, haftet hingegen nicht unmittelbar (fehlende Zurechenbarkeit!)
- Es gelten die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft, der betroffene Kommanditist kann formlos kündigen. Die Gesellschaft besteht dann weiter.
- Es gilt ein besonderes Schriftformbedürfnis für den Gesellschaftsvertrag insb. in Bezug auf die Wirksamkeit von Abreden, durch die sich die Initiatoren sich gegenseitig Vorteile zusichern.
- Die Auskunftsrechte der Kommanditisten stehen den Anlegern regelmäßig auch dann zu, wenn es nur einen Kommanditisten gibt, der als Treuhänder für die Kapitalanleger fungiert.
- Bei massenweiser Inanspruchnahme des Auskunftsrechtes müssen sich die Anleger ggf. einen gemeinsamen Vertreter bestellen, um die Gesellschaft nicht zu überfordern (Ausprägung der Treuepflicht).
Problematisch ist hier jeweils die Rechtsgrundlage für diese Modifikationen gegenüber der Nicht-Publikums-KG. Der BGH scheint der Schutzbedürftigkeit der Kapitalanleger über § 242 BGB Rechnung zu tragen.