C. Was kennzeichnet die BGB-Innengesellschaft?
I. Beschränkungen der Anwendbarkeit des GbR-Rechts?
Die Innen-GbR ist eine "normale" Ausprägung der GbR. Daher findet grds. das gesamte Recht der GbR Anwendung.
Ausnahmen gelten bezüglich der Normen zum Gesellschaftsvermögen, welches in der Regel nicht vorhanden sein wird. Bei Auflösung der Innen-GbR dürfte eine Auseinandersetzung nach §§ 730 ff. BGB unzweckmäßig sein. In Betracht kommt dann die (analoge) Anwendung des Liquidationsrechts der stillen Gesellschaft gemäß § 235 HGB.
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Da die Innengesellschaft nicht rechtsfähig und in aller Regel nicht hinreichend körperschaftlich organisiert ist, findet die Akzessorietätstheorie (=persönliche Haftung der GbR-Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR durch analoge Anwendung von § 128 HGB) keine Anwendung.
Daher ist das Handeln "für die Gesellschaft" mangels Offenkundigkeit nach außen entweder ein Fall verdeckter Stellvertretung oder nur auf Rechnung der Mitgesellschafter. Dadurch lässt sich die vertragliche Haftung mit Beschränkungen der Vertretungsmacht eingrenzen. Gemäß § 714 BGB i.V.m. § 427 BGB, § 428 BGB haften die Gesellschafter der Innen-GbR bei wirksamer Stellvertretung als Gesamtschuldner und werden als Gesamtgläubiger berechtigt. Dieses Ergebnis entspricht der Gesamthandslehre.
Auch findet § 31 BGB keine Anwendung. Für Delikte haftet erst einmal nur der Handelnde gemäß den §§ 823 ff. BGB. Ansonsten finden die § 278 BGB, § 831 BGB Anwendung.