4. Kapitel: Was sind Innengesellschaften?
B. Was ist die stille Gesellschaft?
Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff. HGB geregelt. Es handelt sich um eine Gesellschaft, bei der sich ein sogenannter stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe eines Kaufmanns beteiligt. Dazu leistet der stille Gesellschafter eine Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Kaufmanns übergeht und erhält dafür eine Gewinnbeteiligung.
Weiterhin wird nur der Inhaber des Handelsgewerbes aus seinen Geschäften berechtigt und verpflichtet (§ 230 Abs. 2 HGB). Der Stille hat nur sehr eingeschränkte Mitverwaltungs- und Kontrollrechte, seine Haftung beschränkt sich dafür auf den - üblicherweise geringen - Beitrag. Die stille Gesellschaft selbst betreibt kein Handelsgewerbe (sondern nur der Unternehmer) und ist auch keine Handelsgesellschaft i.S.v. § 6 HGB.
Die Regelungen zur stillen Gesellschaft sind überwiegend dispositiv. Gesellschaftsrechtlich unterscheidet man daher typische und atypische stille Gesellschaften. Weicht die Gesellschaft vom gesetzlich vorgesehenen "Normalfall" der §§ 230 ff. HGB ab, ist die stille Gesellschaft atypisch.
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Häufig werden sogenanne atypische stille Gesellschaften durch einen vertraglich vereinbarten, wesentlichen Einfluss des Stillen auf die Geschäftsführung und das Handelsgeschaft gekennzeichnet. Der Stille kann damit ohne Haftungsrisiko im Wirtschaftsleben wie ein Unternehmer auftreten.