4. Ka­pi­tel: Was sind In­nen­ge­sell­schaften?

B. Was ist die stille Ge­sell­schaft?

Die stille Ge­sell­schaft ist in den §§ 230 ff. HGB ge­re­gelt. Es han­delt sich um eine Ge­sell­schaft, bei der sich ein so­ge­nann­ter stil­ler Ge­sell­schaf­ter am Han­dels­ge­werbe ei­nes Kauf­manns be­tei­ligt. Dazu leis­tet der stille Ge­sell­schaf­ter eine Ver­mö­gen­sein­lage, die in das Ver­mö­gen des Kauf­manns über­geht und er­hält da­für eine Ge­winn­be­tei­li­gung.

Wei­ter­hin wird nur der In­ha­ber des Han­dels­ge­werbes aus sei­nen Ge­schäf­ten be­rech­tigt und ver­pflich­tet (§ 230 Abs. 2 HGB). Der Stille hat nur sehr ein­ge­schränkte Mit­ver­wal­tungs- und Kon­troll­rech­te, seine Haf­tung be­schränkt sich da­für auf den - üb­li­cher­weise ge­rin­gen - Bei­trag. Die stille Ge­sell­schaft selbst be­treibt kein Han­dels­ge­werbe (son­dern nur der Un­ter­neh­mer) und ist auch keine Han­dels­ge­sell­schaft i.S.v. § 6 HGB.

Die Re­ge­lun­gen zur stil­len Ge­sell­schaft sind über­wie­gend dis­po­si­tiv. Ge­sell­schafts­recht­lich un­ter­schei­det man da­her ty­pi­sche und aty­pi­sche stille Ge­sell­schaf­ten. Weicht die Ge­sell­schaft vom ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen "Nor­mal­fall" der §§ 230 ff. HGB ab, ist die stille Ge­sell­schaft aty­pisch.

Häu­fig wer­den so­ge­nanne aty­pi­sche stille Ge­sell­schaf­ten durch einen ver­trag­lich ver­ein­bar­ten, we­sent­li­chen Ein­fluss des Stil­len auf die Ge­schäfts­füh­rung und das Han­dels­ge­schaft ge­kenn­zeich­net. Der Stille kann da­mit ohne Haf­tungs­ri­siko im Wirt­schafts­le­ben wie ein Un­ter­neh­mer auf­tre­ten.

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