C. Was kennzeichnet die BGB-Innengesellschaft?
II. Gibt es die fehlerhafte Innengesellschaft?
Wie bei jeder Gesellschaft sind auch bei der BGB-Innengesellschaft Fehler denkbar bei Gründung, Gesellschafterwechsel etc.
Ebenso wie bei der stillen Gesellschaft ist die Rechtsfolge streitig.
Zum einen kann man die Grundsätze zur "fehlerhaften Gesellschaft" generell anwenden. Dann wäre die Innengesellschaft als wirksam zu behandeln, besondere Rechtsfolge aus der Fehlerhaftigkeit wäre die Auflösbarkeit und Abwicklung nach Gesellschaftsrecht.
Andererseits tritt die Innengesellschaft nicht nach außen auf, es fehlt das besondere Schutzinteresse Dritter und bei nur zwei Gesellschaftern auch das solche der Gesellschafter. Insoweit ließe sich das Institut der fehlerhaften Gesellschaft ablehnen und die Gesellschafter müssten sich nach Bereicherungsrecht auseinandersetzen.
Dazu kommt eine vermittelnde Auffassung, die die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft auf atypisch (stille) Gesellschaften beschränkt. Hier hatte der Stille ja Einflussmöglichkeiten auf das Geschäft des Unternehmers. Auch Innengesellschaften mit Vermögensbildung und Gesellschaftsorganisation (Verbandsverfassung) wird die Anwendung des Bereicherungsrechts nicht gerecht.
Hier ist keine Lösung absolut vorgegeben. Gerade wegen der Vielfalt an Innengesellschaften sollte die Frage im Einzelfall mit Problembewusstsein gelöst werden. Kontrollüberlegung ist immer, wie gut das Bereicherungsrecht im Interesse aller Beteiligten eine gerechte Abwicklung ermöglicht und wessen Interessen wie zu berücksichtigen sind.