4. Kapitel: Was sind Innengesellschaften?
C. Was kennzeichnet die BGB-Innengesellschaft?
Während die Außen-GbR rechtsfähig ist, mit der Folge insbesondere der Anwendung der sog. Akzessorietätslehre, muss die BGB-Innengesellschaft davon strikt unterschieden werden:

Die stille Gesellschaft gem. §§ 230 ff. HGB tritt nicht als solche im Rechtsverkehr auf, weil sie als Sonderform der Unternehmensfinanzierung nur eine Einlage in das Vermögen eines Handelsgewerbeträgers ist. Das Gesetz regelt ein eher schuldrechtliches und weniger gesellschaftsrechtliches Verhältnis. Oftmals wird nicht aufgedeckt, für Rechnung anderer tätig zu sein; Stellvertretungsverhältnisse bleiben verdeckt.
Eine BGB-Innengesellschaft ist aber nicht auf den Fall einer Vermögenseinlage beschränkt. Sie kommt auch in Betracht bei Kartellen, Unterbeteiligungsgesellschaften (auch als Publikumsgesellschaft), Ehegatten, Lotto-Spielgemeinschaften, Urlaubsreisen etc. § 705 BGB enthält keine tatsächlichen Begrenzungen denkbarer Gesellschaftszwecke.
- Die Innengesellschaft kann auch kein eigenes Vermögen bilden. Mit der Einlage des Stillen entsteht kein Gesellschaftsvermögen, welches wiederum nach außen hervortreten kann. Vielmehr werden die Beiträge zwischen den Gesellschaftern untereinander geleistet, um den "Gesellschaftszweck" zu fördern und den nach außen Auftretenden wirtschaftlich zu entlasten. Also werden die Beiträge nicht der Gesellschaft geschuldet. Die Anwendung von § 725 BGB, § 859 ZPO sind nur im Einzellfall denkbar. Selbst wenn kein Anteil an einem nicht vorhandenen Gesellschaftsvermögen gepfändet werden könnte, mag ein Gläubiger wirtschaftliche Befriedigung in den aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechten finden.