4. Ka­pi­tel: Was sind In­nen­ge­sell­schaften?

C. Was kenn­zeich­net die BGB-In­nen­ge­sell­schaft?

Wäh­rend die Au­ßen-GbR rechts­fä­hig ist, mit der Folge ins­be­son­dere der An­wen­dung der sog. Ak­zes­so­rie­täts­leh­re, muss die BGB-In­nen­ge­sell­schaft da­von strikt un­ter­schie­den wer­den:

  • Die stille Ge­sell­schaft gem. §§ 230 ff. HGB tritt nicht als sol­che im Rechts­ver­kehr auf, weil sie als Son­der­form der Un­ter­neh­mens­fi­nanzierung nur eine Ein­lage in das Ver­mö­gen ei­nes Han­dels­ge­werbeträ­gers ist. Das Ge­setz re­gelt ein eher schuld­recht­li­ches und we­ni­ger ge­sell­schafts­recht­li­ches Ver­hält­nis. Oft­mals wird nicht auf­ge­deckt, für Rech­nung an­de­rer tä­tig zu sein; Stell­ver­tre­tungs­ver­hält­nisse blei­ben ver­deckt.

    Eine BGB-In­nen­ge­sell­schaft ist aber nicht auf den Fall ei­ner Ver­mö­gen­sein­lage be­schränkt. Sie kommt auch in Be­tracht bei Kar­tel­len, Un­ter­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten (auch als Pub­li­kums­ge­sell­schaft), Ehe­gat­ten, Lotto-Spiel­ge­mein­schaf­ten, Ur­laubs­rei­sen etc. § 705 BGB ent­hält keine tat­säch­li­chen Be­gren­zun­gen denk­ba­rer Ge­sell­schafts­zwe­cke.

  • Die In­nen­ge­sell­schaft kann auch kein ei­ge­nes Ver­mö­gen bil­den. Mit der Ein­lage des Stil­len ent­steht kein Ge­sell­schafts­ver­mö­gen, wel­ches wie­derum nach au­ßen her­vor­tre­ten kann. Viel­mehr wer­den die Bei­träge zwi­schen den Ge­sell­schaf­tern un­ter­ein­an­der ge­leis­tet, um den "Ge­sell­schafts­zweck" zu för­dern und den nach au­ßen Auf­tre­ten­den wirt­schaft­lich zu ent­las­ten. Also wer­den die Bei­träge nicht der Ge­sell­schaft ge­schul­det. Die An­wen­dung von § 725 BGB, § 859 ZPO sind nur im Ein­zell­fall denk­bar. Selbst wenn kein An­teil an ei­nem nicht vor­han­de­nen Ge­sell­schafts­ver­mö­gen ge­pfän­det wer­den könn­te, mag ein Gläu­bi­ger wirt­schaft­li­che Be­frie­di­gung in den aus der Mit­glied­schaft re­sul­tie­ren­den Rech­ten fin­den.
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