Die Vertretungsregelungen des KG-Rechts sind bis auf eine Ausnahme dispositiv, können also durch Gesellschaftsvertrag geändert werden. Hinsichtlich der Vertretungsregeln ist nach überwiegender Meinung allein der Ausschluss der Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretungsmacht gem. § 170 HGB zwingend, während entgegen § 164 HGB Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt werden können. Außerdem gilt sowohl bei der OHG als auch bei der KG immer zwingend passive Einzelvertretungsmacht (§ 125 Abs. 2 S. 3 HGB), d.h. dass jeder Gesellschafter befugt ist, Willenserklärungen entgegen zu nehmen. Im Übrigen nennt das Gesetz die Möglichkeiten für die Gestaltung der Vertretungsmacht:echte Gesamtvertretung aller Gesellschafter (§§ 709 Abs. 1 BGB, § 714 BGB, § 125 Abs. 2 HGB). Einzelvertretung aller Gesellschafter (arg. ex § 710 S. 1 BGB, § 711 BGB, § 714 BGB; § 125 Abs. 1 HGB). Sowohl echte Gesamt- als auch Einzelvertretung können auf eine Gruppe von Gesellschaftern bzw. die Einzelvertretung auch auf einen einzigen Gesellschafter unter Ausschluss der anderen Gesellschafter beschränkt werden (arg. ex §§ 710 S. 1 BGB, § 714 BGB; arg. ex § 125 Abs. 1, Abs. 2 HGB). Bei OHG und KG kann als unechte Gesamtvertretung ein Prokurist mit einbezogen werden, solange eine Stellvertretung nur durch Gesellschafter ohne Prokuristen möglich bleibt, § 125 Abs. 3 HGB.
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