G. Wer haftet wie in der KG?
III. Haftung des Kommanditisten - Zusammenfassung
- Gemäß §§ 172 Abs. 1, § 176 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist vor Eintragung der KG in das Handelsregister für die vor der Eintragung begründeten Verbindlichkeiten unbeschränkt gemäß § 128 HGB, wenn er der Aufnahme der Geschäfte zugestimmt hat. Diese Haftung ist ausgeschlossen, wenn er dem Gläubiger als Kommanditist bekannt war.
- Gemäß § 172 Abs. 1, § 176 Abs. 2 HGB i.V.m. § 176 Abs. 1 HGB haftet der in eine bestehende KG eintretende Kommanditist vor seiner Eintragung in das Handelsregister für die zwischen Eintritt (Gesellschafts- bzw. Beitrittsvertrag) und Eintragung begründeten Verbindlichkeiten unbeschränkt gemäß § 128 HGB. Auch diese Haftung ist ausgeschlossen, wenn er dem Gläubiger als Kommanditist bekannt war.
Nach herrschender, wenngleich zweifelhafter Meinung, ist in beiden Konstellationen die Haftung für deliktische Verbindlichkeiten auch vor der Eintragung bereits gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB beschränkt.
- Betreibt die KG ein Kleingewerbe gemäß § 2 Abs. 1 HGB, ist sie vor Eintragung de facto eine GbR (§ 161 Abs. 2 HGB, § 105 Abs. 2 HGB). In diesem Fall ist § 176 HGB gemäß § 176 Abs. 1 S. 2 HGB nicht anwendbar, der Kommanditist haftet unbeschränkt für die vor Eintragung begründeten Verbindlichkeiten gemäß § 128 HGB analog unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers. Auch die Beschränkung bei deliktischen Verbindlichkeiten soll dann nicht stattfinden.
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