G. Wer haf­tet wie in der KG?

III. Haf­tung des Kom­man­di­tisten - Zu­sam­men­fas­sung

  • Ge­mäß §§ 172 Abs. 1, § 176 Abs. 1 HGB haf­tet der Kom­man­di­tist vor Ein­tra­gung der KG in das Han­dels­re­gis­ter für die vor der Ein­tra­gung be­grün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten un­be­schränkt ge­mäß § 128 HGB, wenn er der Auf­nahme der Ge­schäfte zu­ge­stimmt hat. Diese Haf­tung ist aus­ge­schlos­sen, wenn er dem Gläu­bi­ger als Kom­man­di­tist be­kannt war.
  • Ge­mäß § 172 Abs. 1, § 176 Abs. 2 HGB i.V.m. § 176 Abs. 1 HGB haf­tet der in eine be­ste­hende KG ein­tre­tende Kom­man­di­tist vor sei­ner Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter für die zwi­schen Ein­tritt (Ge­sell­schafts- bzw. Bei­tritts­ver­trag) und Ein­tra­gung be­grün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten un­be­schränkt ge­mäß § 128 HGB. Auch diese Haf­tung ist aus­ge­schlos­sen, wenn er dem Gläu­bi­ger als Kom­man­di­tist be­kannt war.

Nach herr­schen­der, wenn­gleich zwei­fel­haf­ter Mei­nung, ist in bei­den Kon­stel­la­tio­nen die Haf­tung für de­lik­ti­sche Ver­bind­lich­kei­ten auch vor der Ein­tra­gung be­reits ge­mäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB be­schränkt.

  • Be­treibt die KG ein Klein­ge­werbe ge­mäß § 2 Abs. 1 HGB, ist sie vor Ein­tra­gung de facto eine GbR (§ 161 Abs. 2 HGB, § 105 Abs. 2 HGB). In die­sem Fall ist § 176 HGB ge­mäß § 176 Abs. 1 S. 2 HGB nicht an­wend­bar, der Kom­man­di­tist haf­tet un­be­schränkt für die vor Ein­tra­gung be­grün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten ge­mäß § 128 HGB ana­log un­ab­hän­gig von der Kennt­nis des Gläu­bi­gers. Auch die Be­schrän­kung bei de­lik­ti­schen Ver­bind­lich­kei­ten soll dann nicht statt­fin­den.

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