2. Welche Einwendungen und Einreden stehen dem Gesellschafter zu?
Sonderkonstellationen rund um § 129 HGB
Wenn ein Gesellschafter von einem Gläubiger der OHG gemäß § 128 HGB in Anspruch genommen wird, gibt es verschiedene Konstellationen rund um § 129 HGB. Überlegen Sie, wie der in Anspruch genommene Gesellschafter in den folgenden Fällen den Anspruch abwehren kann:
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1) Der Gesellschafter hat selbst eine Forderung gegen den Gläubiger. |
Der Gesellschafter kann die Zahlung nach § 362 Abs. 1 BGB verweigern, wenn er gemäß §§ 387 ff. BGB aufrechnet. Insoweit käme es zur Erfüllung seiner Haftung aus § 128 HGB durch Aufrechnung. |
2) Der Gläubiger hat der OHG erklärt, sich nur an einen anderen Gesellschafter halten zu wollen. |
Im Prinzip kann die OHG mit einem Gläubiger gemäß dem Umkehrschluss aus § 128 S. 2 HGB durchaus Vereinbarungen über die Inanspruchnahme der Gesellschafter aus § 128 HGB treffen, sodass der Gesellschafter hier gegenüber dem Gläubiger wegen deren Vereinbarung mit der OHG nicht aus § 128 HGB haften würde. Wenn aber ein Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) unter Vorbehalt der Inanspruchnahme eines Gesellschafters vereinbart worden wäre, wäre nur der Vorbehalt bzgl. des Gesellschafters nach h.M. unwirksam und es läge keine Gesellschaftsschuld mehr vor: kein Gesellschafter würde nach § 128 HGB haften (vgl. Wertung des § 423 BGB). Nach h.M. aber wäre die gesamte Vereinbarung unwirksam (§ 139 BGB), damit haften alle Gesellschafter gemäß § 128 HGB. |
3) Es besteht eine fällige Gegenforderung der OHG. |
Bei fälliger Gegenforderung der OHG besteht eine Aufrechnungslage zu Gunsten der OHG, §§ 398 ff. BGB, so dass der Gesellschafter hier ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 129 Abs. 3 HGB hat. |
4) Es besteht eine fällige Gegenforderung der OHG mit Aufrechnungsverbot |
Bei fälliger Gegenforderung der OHG mit Aufrechnungsverbot könnte ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 129 Abs. 3 HGB bestehen. Folglich kann die Gesellschaft sich nicht durch Aufrechnung befreien, sondern müsste auf die Aufrechnungserklärung des Gläubigers warten. Da der Gesellschafter jedoch sich nur auf Einreden berufen kann, die die Gesellschaft auch erheben kann (§ 129 Abs.1 HGB), besitzt der Gesellschafter folglich in diesem Fall kein Leistungsverweigerungsrecht. Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB. |
5) Es besteht eine fällige Gegenforderung der OHG, aber ein Aufrechnungsverbot beim Gläubiger. |
In diesem Fall besteht ein Leistungsverweigerungsrecht analog § 129 Abs. 2 HGB oder nach § 129 Abs. 3 HGB. Zwar verlangt § 129 Abs. 3 HGB die Aufrechnungsmöglichkeit des Gläubigers, sodass nach dem Wortlaut kein Leistungsverweigerungsrecht des Gesellschafters besteht, wenn nur die Gesellschaft eine Aufrechnungsmöglichkeit besitzt. Dies ist ein Redaktionsversehen (korrigiert durch das MoPeG ab 2024). Der Gesellschafter kann die Leistung verweigern , wenn die Gesellschaft aufrechnen kann. |