6. Kapitel: Was ist eine Kommanditgesellschaft (KG)?
E. Was unterscheidet Kommanditisten von Komplementären?
Nach dem Leitbild des Gesetzes ist der Kommanditist reiner Anleger, während der Komplementär das Haftungsrisiko und die Verantwortung trägt. Systematisch sind aber beide zunächst "Gesellschafter". Die Kommanditisten haben grundsätzlich folgende Rechte und Pflichten:
Bei den Vermögensrechten und -pflichten ist der Kommanditist einem Komplementär weitestgehend gleichgestellt, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Aber auch einige Mitverwaltungsrechte stehen ihm zu: Der Kommanditist hat z.B. auch ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (§ 119 HGB). Dieses ist ihm unentziehbar soweit es um Fragen geht, die den Kernbereich der Mitgliedschaft betreffen. Außerdem haben Kommanditisten ebenfalls Kündigungsrechte (§ 723 BGB, § 132 HGB, § 133 HGB) und (eingeschränkte) Einsichtsrechte.
Jedoch bestehen neben der beschränkten Haftung des Kommanditisten weitere Unterschiede zum Komplementär. Ihm stehen gesetzlich nicht alle Mitverwaltungsrechte zu: Der Kommanditist ist gemäß §§ 164, 170 HGB grundsätzlich von der Geschäftsführung und der Vertretung ausgeschlossen ist. Insoweit muss der Kommanditist auch kein Wettbewerbsverbot erdulden (§ 165 HGB), da er keine dem Komplementär vergleichbare wirtschaftliche Verflechtung aufweist.