F. Was gilt beim Gesellschafterwechsel in der KG?
II. Wie kann die Stellung von Komplementär und Kommanditist ausgetauscht werden?
Die verschiedenen Arten der Gesellschafterstellung sind grundsätzlich frei austauschbar:
Ein Gesellschafter kann grundsätzlich jederzeit (mit Zustimmung der anderen) von der Komplementär- in die Kommanditistenstellung wechseln und umgekehrt. Im Gesellschaftsvertrag kann sogar vereinbart werden, dass die Zustimmung der Mitgesellschafter nicht erforderlich ist. Es genügt dann die Erklärung, dass der Komplementär ab sofort beschränkt (bzw. umgekehrt: Kommanditist unbeschränkt) haften will.
Außenwirkung erlangt eine Haftungsbeschränkung freilich nur für die Zukunft und erst mit der Eintragung (§ 176 Abs. 2 HGB). Eine Haftungserweiterung hat hingegen Rückwirkung und wirkt auch ohne Eintragung. Das resultiert aus dem Gläubigerschutz, da eine Haftungserweiterung nur positive Folgen für den Gläubiger hat. Der Gläubiger muss keine Kenntnis von der Erweiterung gehabt haben, um sie durchsetzen zu können.
Derartige Wechsel der Stellungen sind insbesondere bei Generationenwechseln in Familiengesellschaften üblich:
T ist Tochter der M und wird zunächst geschäftsführungsbefugte Kommanditistin der X-KG. Als sie Erfahrungen gesammelt hat und in ihre Verantwortung hineingewachsen ist, wird sie zur Komplementärin der X-KG unter dem Einverständnis aller Gesellschafter. Ihre Mutter M hingegen möchte langsam weniger Verantwortung in der X-KG übernehmen und wechselt ihre ehemalige Komplementärstellung nun zur Stellung als Kommanditistin, ebenfalls unter der Zustimmung aller Gesellschafter.