D. Wie wird die KG im Außenverhältnis vertreten?
III. Was sind Vertretungs- und Treuhandklauseln bei der KG?

Um trotz großer Gesellschafterzahl (insb. in "Publikumsgesellschaften") noch in vertretbarer Zeit zu verbindlichen Entscheidungen zu gelangen, ist es möglich, die Rechte von Kommanditisten zusammenzufassen und durch einen oder mehrere Vertreter bzw. Treuhänder wahrnehmen zu lassen. Derartige Repräsentanten werden von den Kommanditisten gewählt und unterliegen deren Weisungen. Hinsichtlich der Weisungen können eigene Regeln im Gesellschaftsvertrag oder in einer Geschäftsordnung getroffen werden; im Zweifel greifen dieselben Regeln wie in der Hauptgesellschaft. Die Schranke der Delegation liegt im Kernbereich der Mitgliedschaft, insbesondere dürfen neue Pflichten durch den Vertreter nur bei Einstimmigkeit der Kommanditisten begründet werden.
Man kann solche Vertreter im Gesellschaftsvertrag mit zusätzlichen Rechten ausstatten, um die Interessen der Kommanditisten zu wahren. Dann können die Vertreter als zusätzliches Steuerungsorgan ("Beirat","Aufsichtsrat","Verwaltungsrat", o.ä.) agieren. Auch bei kleineren Gesellschaften werden die Kommanditisten regelmäßig auf die Schaffung eines solchen Organs bestehen, wenn sie mit einem hohen Kapitalanteil beteiligt sind. Denn über dieses Organ können sie unmittelbaren Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben.