E. Was unterscheidet Kommanditisten von Komplementären?
II. Welche Vermögensstellung haben die Kommanditisten inne?
Grundsätzlich entspricht auch die vermögensrechtliche Situation des Kommanditisten derjenigen der Komplementäre. Durch die beschränkte Haftung gibt es aber auch dort Unterschiede:

- Die Hauptpflicht des Kommanditisten im Innenverhältnis besteht wie bei jedem Gesellschafter in der Erbringung der vereinbarten Einlage, § 705 BGB (Beitragspflicht). Diese ist nicht zwingend mit der im Handelsregister eingetragenen, gegenüber Gläubigern verbindlichen Hafteinlage identisch, sondern kann höher oder niedriger sein.
Der Kommanditist kann also die Beitragspflicht haben, der OHG ein Grundstück zur Verfügung zu stellen (Sacheinlage/Gebrauchsüberlassung). Die Hafteinlage, die im Handelsregister festgehalten ist, kann trotzdem viel geringer als der Wert des Grundstücks sein.
- Für die Berechnung des Gewinns gilt § 120 HGB entsprechend (§ 167 Abs. 1 HGB). Bei Kommanditisten bezieht sich die Gewinnberechnung auf die Pflichteinlage (§ 167 Abs. 2 HGB) durch Verzinsung i.H.v. 4% (§ 168 Abs. 1 HGB, § 121 Abs. 1, Abs. 2 HGB). Höhere oder niedrigere Gewinne bzw. Verluste werden "in einem angemessenen Verhältnis" verteilt (§ 168 Abs. 2 HGB), wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Kommanditist kann seine Position also nicht durch Ansparen zu Lasten der Komplementäre ausbauen.
A und B sind die beiden Kommanditisten der K-KG, ihre Beitragspflicht beträgt jeweils 5.000 €. C und D sind Komplementäre und müssen als Beitrag je 8.000 € zahlen. Im ersten Geschäftsjahr erzielt die Gesellschaft einen Gewinn von 3.000 €. Im Rahmen der 4% Verzinsung des Kapitalanteils erhalten A und B jeweils 200 €, C und D erhalten jeweils 320 €. Die restlichen 1.960 € werden in einem angemessen Verhältnis verteilt. Eine gleichmäßige Verteilung nach Köpfen (wie bei der OHG) ist nicht angebracht, weil die Arbeitsleistung und die stärkere Haftung der Komplementäre berücksichtigt werden muss. Die restliche Verteilung ist allerdings zumeist vertraglich geregelt.
- Ein Entnahmerecht besteht nur bezüglich der Gewinne und nur unter den Schranken des § 169 Abs. 1 HGB.
- Erbringt ein Kommanditist Aufwendungen für die Gesellschaft, indem er beispielsweise Forderungen begleicht, kann auch er von der Gesellschaft Aufwendungsersatz gemäß § 110 Abs. 1 HGB verlangen.