F. Was gilt beim Gesellschafterwechsel in der KG?
III. Was passiert beim Wegfall von Gesellschaftern?
Soweit sich die Stellung eines Kommanditisten mit derjenigen eines Komplementärs in einer Person vereinigt, erlischt die Kommanditbeteiligung. Eine einzige Person kann nie gleichzeitig unbeschränkt und beschränkt haften. Soweit alle Kommanditanteile erlöschen, wandelt sich die Kommanditgesellschaft kraft Gesetzes in eine OHG um.
U ist einziger Kommanditist der K-KG. Die übrigen Gesellschafter P, T und S haben die Stellung als Komplementär inne. U wird aus der K-KG ausgeschlossen und P, T und S bleiben Komplementär. Weil alle Gesellschafter nun unbeschränkt haften, wird die KG kraft Gesetzes zur OHG.
Stirbt ein Komplementär, können die Erben nach § 139 HGB die Einräumung der Kommanditistenstellung verlangen. Die anderen Gesellschafter können die Erfüllung verweigern, worauf den Erben ein Sonderkündigungsrecht zustehen. Entscheiden sich die Mitgesellschafter, den Wunsch zu erfüllen, muss trotzdem mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter verbleiben. Soweit niemand mehr persönlich haften soll, ist die KG aufzulösen. Unternehmen die Gesellschafter nichts, haften alle unbeschränkt und persönlich - denn die Gesellschaft wandelt sich kraft Gesetzes in eine OHG um.
A ist einziger Komplementär der Y-KG. Als er aus der KG ausscheidet, führen die übrigen Gesellschafter (ursprüngliche Kommanditisten) die Gesellschaft fort. Die KG wird dadurch wiederum kraft Gesetzes zur OHG, sodass alle Gesellschafter unbeschränkt haften.
Fallen alle Kommanditisten ODER alle Komplementäre weg und wird die Gesellschaft weiter geführt, entsteht eine OHG.