III. Wie un­ter­schei­det sich die KG von an­de­ren Ge­sell­schafts­for­men?

Wie ist das Ver­hält­nis von GbR, OHG und KG?

Durch den Weg­fall oder das Hin­zu­kom­men ver­schie­de­ner Um­stände kann zwi­schen den ein­zel­nen Ge­sell­schafts­for­men ge­wech­selt wer­den. Dies ver­an­schau­licht fol­gende Gra­fik:

Eine OHG wird zur KG, wenn ein­ge­tra­gen wird, dass ein Ge­sell­schaf­ter nur noch in Höhe ei­nes be­stimm­ten Be­tra­ges haf­ten soll (§ 176 Abs. 2 HGB, § 162 Abs. 1 HGB).

Eine KG wird zur OHG, wenn der letzte Kom­man­di­tist aus­schei­det und mind. 2 Kom­ple­men­täre ver­blei­ben; sonst er­lischt die Ge­sell­schaft. Schei­det hin­ge­gen der letzte Kom­ple­men­tär aus, wird die KG grund­sätz­lich auf­ge­löst. Füh­ren die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter (e­he­ma­li­gen Kom­man­di­tisten) die Ge­sell­schaft fort, ist darin ein kon­klu­den­ter Ab­schluss ei­nes neuen Ge­sell­schafts­ver­trag zu se­hen. Die Form die­ser neuen Ge­sell­schaft ist da­von ab­hän­gig, ob ein Han­dels­ge­werbe vor­liegt (dann OHG) oder nicht (dann GbR). Die ehe­ma­li­gen Kom­man­di­tisten haf­ten dann also un­be­schränkt.

Eine GbR wird zur KG, wenn sie ein Ge­werbe aus­übt oder ei­ge­nes Ver­mö­gen i.S.v. § 105 Abs. 2 HGB ver­wal­tet (d.h. kei­nen "freien Be­ruf"), in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist (§§ 2, 3, 105 Abs. 2, 162 HGB) und min­des­tens ein Ge­sell­schaf­ter be­schränkt haf­tet.

Eine im Re­gis­ter ein­ge­tra­gene KG wird zur GbR, wenn sie ihre Ge­schäftstä­tig­keit auf eine nicht-ge­werb­li­che Auf­gabe um­stellt oder aus dem Re­gis­ter ge­löscht wird und nach Art und Um­fang einen kauf­män­nisch ein­ge­rich­te­ten Ge­werbebe­trieb nicht mehr er­for­dert.

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