III. Wie unterscheidet sich die KG von anderen Gesellschaftsformen?
Wie ist das Verhältnis von GbR, OHG und KG?
Durch den Wegfall oder das Hinzukommen verschiedener Umstände kann zwischen den einzelnen Gesellschaftsformen gewechselt werden. Dies veranschaulicht folgende Grafik:
Eine OHG wird zur KG, wenn eingetragen wird, dass ein Gesellschafter nur noch in Höhe eines bestimmten Betrages haften soll (§ 176 Abs. 2 HGB, § 162 Abs. 1 HGB).
Eine KG wird zur OHG, wenn der letzte Kommanditist ausscheidet und mind. 2 Komplementäre verbleiben; sonst erlischt die Gesellschaft. Scheidet hingegen der letzte Komplementär aus, wird die KG grundsätzlich aufgelöst. Führen die übrigen Gesellschafter (ehemaligen Kommanditisten) die Gesellschaft fort, ist darin ein konkludenter Abschluss eines neuen Gesellschaftsvertrag zu sehen. Die Form dieser neuen Gesellschaft ist davon abhängig, ob ein Handelsgewerbe vorliegt (dann OHG) oder nicht (dann GbR). Die ehemaligen Kommanditisten haften dann also unbeschränkt.
Eine GbR wird zur KG, wenn sie ein Gewerbe ausübt oder eigenes Vermögen i.S.v. § 105 Abs. 2 HGB verwaltet (d.h. keinen "freien Beruf"), in das Handelsregister eingetragen ist (§§ 2, 3, 105 Abs. 2, 162 HGB) und mindestens ein Gesellschafter beschränkt haftet.
Eine im Register eingetragene KG wird zur GbR, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit auf eine nicht-gewerbliche Aufgabe umstellt oder aus dem Register gelöscht wird und nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb nicht mehr erfordert.