6. Wann kann die Gesellschaft von Gläubigern eines Gesellschafters gekündigt werden?
Kontrollfrage: Wie kann der Gläubiger in der Vollstreckung auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen?
Ende - Auflösungsgründe - KündigungSelbstkontrollaufgabe: Gegen wen muss ein Gläubiger einen Titel erwirken, um im Rahmen der Vollstreckung auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen zu können? |
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Entsprechend der (überholten) Vorstellung eines Sondervermögens der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter verlangt § 736 ZPO für die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB) einen Titel gegen alle Gesellschafter. Infolge der Entwicklung der Rechtsfähigkeit der GbR (Gesamthand als Träger des Sondervermögens) nimmt der BGH nunmehr aus § 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 14 Abs. 2 BGB (unter Nichtbeachtung des § 50 Abs. 2 ZPO) die Parteifähigkeit der GbR an. Damit ist es möglich, gemäß § 704 ZPO einen Titel gegen die GbR selbst zu erlangen, aus dem vollstreckt werden kann. Demnach bedarf es eines Titels gegen alle Gesellschafter gemäß § 736 ZPO nur, wenn der Vollstreckungsgläubiger keinen Titel gegen die GbR besitzt. Ein Titel nach § 736 ZPO ist daher wohl gemäß § 727 ZPO auf die GbR umzuschreiben. |