II. Was ist ein Gesellschaftsvertrag ?
4. Welche Form-Anforderungen sind beim Gesellschaftsvertrag zu beachten?
Selbstkontrollaufgabe: Der Gesellschaftsvertrag der GbR kann formlos (sogar konkludent) geschlossen werden. Wann müssen ausnahmsweise doch Formvorschriften eingehalten werden? Warum könnte es sich anbieten, dennoch ein Schriftformerfordernis zu vereinbaren? |
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Notarielle Beurkundung: Ausnahmen können sich aus den allgemeinen Vorschriften ergeben, wenn im Gesellschaftsvertrag Beiträge vereinbart werden, zu deren Verpflichtung es einer besonderen Form bedarf (z.B. Verpflichtung zur Einbringung bzw. zum Erwerb eines Grundstücks, § 311b Abs. 1 BGB. Jedoch greift § 311b Abs. 1 BGB nur, sofern ein konkretes Grundstück übertragen werden soll, nicht bei Übertragung von Anteilen einer grundstückshaltenden Gesellschaft.) Eine notarielle Beurkundung ist beispielsweise auch dann notwendig, wenn durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages ein Schenkungsversprechen (z.B. Verpflichtung zur unentgeltlichen Aufnahme eines neuen Gesellschafters) abgegeben wird (§ 518 Abs. 1 BGB). Genehmigung des Familiengerichts: Zudem kann der Gesellschaftsvertrag genehmigungspflichtig sein, wenn nicht voll Geschäftsfähige beteiligt werden sollen und der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäftes gerichtet ist (§ 1643 Abs. 1 BGB, § 1822 Nr. 3 BGB). Der Beitritt des Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Vorzüge der Schriftform: Unabhängig von etwaigen gesetzlichen Formvorschriften steht es den Parteien frei, mittels Indivdualvereinbarung etwaige Formvorschriften aufzustellen, was beispielsweise mit Blick auf die dann bessere Beweis- und Nachprüfbarkeit der getroffenen Regelungen (bei Schriftformerfordernis) geboten sein kann. |